21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31808

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.05.2022

Kein Wieder­einstellungs­anspruch in der InsolvenzKlage auf Wieder­ein­stellung gleichzeitig mit Klage gegen Wirksamkeit der Kündigung führt zur Unterbrechung beider Klagen

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wieder­einstellungs­anspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insol­ven­z­er­öffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insol­ven­z­er­öffnung, so das Bundes­arbeits­gericht. Die Insol­ven­z­ordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insol­venz­ver­walter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeits­ver­hältnisse, kennt jedoch keinen Kontra­hie­rungszwang des Insol­venz­ver­walters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.

Der Kläger war bei einem Betten- und Matrat­zen­her­steller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeits­ver­hältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betrie­bs­s­till­legung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betrie­bs­übergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wieder­ein­stellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündi­gungs­schutzklage. Während des Berufungs­ver­fahrens wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landes­a­r­beits­gericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Unterbrechung wegen gleichzeitiger Klage gegen Wirksamkeit einer Kündigung

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richter­rechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäf­ti­gungs­bedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betrie­bs­übergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, so dass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch - wie im vorliegenden Fall - zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wieder­ein­stellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündi­gungs­rechtss­treits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masse­ver­bind­lich­keiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wieder­ein­stellung zur Folge.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31808

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI