14.11.2024
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Dokument-Nr. 31808

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.05.2022

Kein Wieder­einstellungs­anspruch in der InsolvenzKlage auf Wieder­ein­stellung gleichzeitig mit Klage gegen Wirksamkeit der Kündigung führt zur Unterbrechung beider Klagen

In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wieder­einstellungs­anspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insol­ven­z­er­öffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insol­ven­z­er­öffnung, so das Bundes­arbeits­gericht. Die Insol­ven­z­ordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insol­venz­ver­walter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeits­ver­hältnisse, kennt jedoch keinen Kontra­hie­rungszwang des Insol­venz­ver­walters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.

Der Kläger war bei einem Betten- und Matrat­zen­her­steller mit rund 300 Arbeitnehmern beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeits­ver­hältnis wirksam zum 31. Juli 2019 wegen Betrie­bs­s­till­legung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, noch während der Kündigungsfrist sei ein Betrie­bs­übergang auf die spätere Schuldnerin beschlossen und am 1. August 2019 vollzogen worden. Er nahm deshalb die spätere Schuldnerin, die etwa 20 Arbeitnehmer beschäftigte, auf Wieder­ein­stellung in Anspruch. Gegen eine von der späteren Schuldnerin erklärte vorsorgliche Kündigung erhob er fristgerecht Kündi­gungs­schutzklage. Während des Berufungs­ver­fahrens wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Das Verfahren wurde dadurch unterbrochen. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte widersprach der Aufnahme. Das Landes­a­r­beits­gericht hat mit Zwischenurteil festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Unterbrechung wegen gleichzeitiger Klage gegen Wirksamkeit einer Kündigung

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts aus prozessualen Gründen Erfolg. Der richter­rechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäf­ti­gungs­bedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betrie­bs­übergang kommt. Zwar besteht ein solcher Anspruch in der Insolvenz nicht, so dass der Rechtsstreit an sich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird. Wird jedoch mit dem Wieder­ein­stel­lungs­an­spruch - wie im vorliegenden Fall - zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen, führt das zur Unterbrechung auch bezüglich des Streits über die Wieder­ein­stellung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündi­gungs­rechtss­treits, für die es nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masse­ver­bind­lich­keiten entstehen können, auch die Aufnahme des Streits über die Wieder­ein­stellung zur Folge.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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