15.11.2024
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Dokument-Nr. 286

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Urteil10.03.2005Bundesarbeitsgericht6 AZR 217/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil10.03.2005

Verfall des Rückzah­lungs­an­spruchs bei überzahlter Vergütung

Die Beklagte ist seit 1975 bei dem klagenden Land als Schreibkraft beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) Anwendung.

Nach dem Ende des Erzie­hungs­urlaubs der Beklagten vereinbarten die Parteien die Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 auf 19,25 Stunden ab dem 11. Dezember 1990. Das teilten die Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle der Beklagten und auch die Beklagte selbst dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit. Trotz der verminderten Woche­n­a­r­beitszeit erhielt die Beklagte die für entsprechende vollbe­schäftigte Angestellte festgelegte Vergütung. Die Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle der Beklagten erkannte die irrtümliche Gehalts­über­zahlung am 6. Oktober 2001 und unterrichtete am 6. Dezember 2001 das für die Rückforderung zuständige Landesamt für Besoldung. Dieses verlangte erstmals mit einem Schreiben vom 27. Februar 2002 von der Beklagten die Rückzahlung der überzahlten Vergütung.

Die Klage des Landes auf Rückzahlung der von Dezember 1990 bis August 2001 an die Beklagte ohne rechtlichen Grund gezahlten Vergütung in Höhe von 113.932,97 Euro hatte beim Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Dem klagenden Land war die verminderte Woche­n­a­r­beitszeit der Beklagten bekannt. Sein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung ist deshalb im Anspruchs­zeitraum anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. des Kalendermonats entstanden und fällig geworden. Mit der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung des Rückzah­lungs­an­spruchs am 27. Februar 2002 hat das klagende Land die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs (§ 70 Satz 1 BAT) für die vor September 2001 fällig gewordenen Rückzah­lungs­ansprüche nicht gewahrt. Der Sechste Senat konnte offen lassen, ob die Beklagte erkannt hat, dass sie Vergü­tungs­zah­lungen ohne Rechtsgrund erhalten hat, und deshalb dem klagenden Land die Gehalts­über­zah­lungen anzeigen musste. Selbst wenn zu Gunsten des klagenden Landes eine pflichtwidrig unterlassene Anzeige unterstellt würde, wäre der Verfall des Rückzah­lungs­an­spruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ausgeschlossen. Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehalts­über­zah­lungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechts­miss­bräuch­lichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzah­lung­s­tat­be­standes längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzah­lungs­an­spruches in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht (vgl. BAG 13. Februar 2003 – 8 AZR 236/02 – AP BGB § 613 a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschluss­fristen Nr. 162 mwN). Am 27. Februar 2002 hatte das klagende Land bereits mehrere Monate Kenntnis von der Gehalts­über­zahlung. Es hat seinen Rückzah­lungs­an­spruch damit nicht innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht.

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2004 - 12 Sa 177/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/05 des BAG vom 10.03.2005

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