21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1495

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Bundesarbeitsgericht Urteil15.12.2005

Betrie­bs­über­greifende Sozialauswahl bei Verset­zungs­klausel?

Die soziale Auswahl bei einer betrie­bs­be­dingten Kündigung ist auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind auch dann nicht in die Auswahl einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt sein sollte.

Der Kläger war seit 1973 bei der Insol­venz­schuldnerin beschäftigt. Diese betrieb an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser. Der Insol­venz­schuldnerin war arbeits­ver­traglich das Recht eingeräumt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder in einem anderen Haus zuzuweisen und ihn an einen anderen Dienstort zu versetzen. Zuletzt war der Kläger stationärer Storemanager/Geschäftsleiter der Filiale in L. Am 1. Juli 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und die Beklagte wurde zur Insol­venz­ver­walterin bestellt. Nach einem Inter­es­se­n­aus­gleich vom 1. Juli 2004 sollte ua. die Filiale in L. zum 31. Juli 2004 stillgelegt, andere Filialen sollten zunächst noch weiter betrieben werden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 2004. Dessen Kündi­gungs­schutzklage, mit der er die Notwendigkeit einer betrie­bs­über­grei­fenden Sozialauswahl geltend gemacht hatte, blieb in der Revisi­ons­instanz erfolglos.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/05 des BAG vom 15.12.2005

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