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01.04.2026 

Dokument-Nr. 35880

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Urteil01.04.2026Bundesarbeitsgericht6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22
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Bundesarbeitsgericht Urteil01.04.2026

Unterlassene oder fehlerhafte Massen­ent­las­sungs­anzeige führt zur Unwirksamkeit der KündigungenUrteile des Bundes­a­r­beits­ge­richts zur Rechtsfolge von Fehlern im Anzei­ge­ver­fahren bei Massen­ent­las­sungen

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massen­ent­las­sungs­anzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massen­ent­las­sungs­anzeige vor Abschluss des Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massen­ent­las­sungen. Während in dem Verfahren - 6 AZR 157/22 - keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren - 6 AZR 152/22 - die Anzeige vor Abschluss des Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahrens mit dem Betriebsrat. Die Massen­ent­las­sungs­anzeige ist die gesetzlich verpflichtende Meldung (§ 17 KSchG) des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit, wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern innerhalb von 30 Tagen entlassen werden soll.

In dem Verfahren - 6 AZR 157/22 - hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamburg (Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 Sa 16/21) die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren - 6 AZR 152/22 - hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf (Urteil vom 28. Oktober 2021 - 5 Sa 47/21) die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren - 6 AZR 157/22 - an den Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren - 6 AZR 152/22 - hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 - [Sewel]) geantwortet.

Unter Berück­sich­tigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts die Revision des Beklagten im Verfahren - 6 AZR 157/22 - zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren - 6 AZR 152/22 - stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzei­ge­ver­fahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unions-rechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über Massen­ent­las­sungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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