Bundesarbeitsgericht Urteil01.04.2026
Unterlassene oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der KündigungenUrteile des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen
Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen. Während in dem Verfahren - 6 AZR 157/22 - keine Anzeige erstattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren - 6 AZR 152/22 - die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Die Massenentlassungsanzeige ist die gesetzlich verpflichtende Meldung (§ 17 KSchG) des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit, wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern innerhalb von 30 Tagen entlassen werden soll.
In dem Verfahren - 6 AZR 157/22 - hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 3. Februar 2022 - 3 Sa 16/21) die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren - 6 AZR 152/22 - hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28. Oktober 2021 - 5 Sa 47/21) die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren - 6 AZR 157/22 - an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-134/24 - [Tomann]) mit Beschluss vom 19. März 2026 (- 2 AS 22/23 -) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren - 6 AZR 152/22 - hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (- C-402/24 - [Sewel]) geantwortet.
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren - 6 AZR 157/22 - zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren - 6 AZR 152/22 - stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unions-rechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2026
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)