24.02.2025
Urteile, erschienen im Januar 2025
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Urteile, erschienen im Februar 2025
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24.02.2025  
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Dokument-Nr. 34831

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Urteil20.02.2025Bundesarbeitsgericht6 AZR 155/23
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil14.02.2023, 7 Sa 493/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.02.2025

Kontroll­pflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen im ArbeitsrechtÄnderung der Rechtsprechung

Der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts schließt sich der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) zur Sorgfalts­pflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechts­mit­tel­be­grün­dungs­fristen immer dann eigen­ver­ant­wortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfah­rens­handlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22 -; 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21 -). Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechts­auf­fassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechts­auf­fassung nicht festhalten.

Richter geben Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand statt

Der Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Revisi­ons­be­grün­dungsfrist hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Der Kläger war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozess­be­voll­mäch­tigten lag nicht vor. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert. Eine über die glaubhaft gemachte ausreichende Kanzlei­or­ga­ni­sation hinausgehende Pflicht zur eigenständigen Kontrolle des von der Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellten geführten Fristen­ka­lenders durch den Prozess­be­voll­mäch­tigten bestand nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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