21.11.2024
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Dokument-Nr. 32344

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Bundesarbeitsgericht Urteil08.11.2022

Nachkündigungen des Kabinen­per­sonals von Air Berlin wirksamNachkündigung wegen Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt

Die Nachkündigungen des Kabinen­per­sonals der insolventen Flugge­sell­schaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeits­ver­hältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeits­ver­hältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. Mai 2020 entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinen­per­sonals wegen fehlerhafter Massen­ent­las­sungs­anzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündi­gungs­schutz­antrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massen­ent­lassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinen­per­sonals mit Schreiben vom 27. August 2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündi­gungs­schutzklage jedoch abgewiesen.

BAG: Nachkündigung gerechtfertigt

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27. August 2020 hat das Arbeits­ver­hältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Perso­na­l­ver­tretung durchzuführende Konsul­ta­ti­o­ns­ver­fahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Perso­na­l­ver­tretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massen­ent­las­sungs­anzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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