21.11.2024
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Dokument-Nr. 34013

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Beschluss23.05.2024Bundesarbeitsgericht6 AZR 152/22 (A)
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Bundesarbeitsgericht Beschluss23.05.2024

Massen­ent­lassung: Rechtsfolgen von Fehlern im Anzei­ge­ver­fahrenBAG ruft EuGH an

Plant ein Unternehmen eine Massen­ent­lassung, muss es die Arbeitsagentur darüber informieren - anderenfalls könnten die Kündigungen nichtig sein. Was aber, wenn die Anzeige fehlerhaft ist und die Agentur diese nicht beanstandet? Diese Frage hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massen­ent­lassung. Entschei­dungs­er­heblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Anfrage an Zweiten Senat und zusätzlich Anfrage an den EuGH

Der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts angefragt, ob dieser an seiner Rechts­auf­fassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massen­ent­lassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt.

Der Zweite Senat hat das Anfra­ge­ver­fahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrun­de­lie­genden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über Massen­ent­las­sungen ersucht. In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u.a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massen­ent­las­sungs­anzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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