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Bundesarbeitsgericht Urteil16.06.2005
Anrechnung von Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR auf die Bewährungszeit gem. § 23 a BAT-O
Die Zeit eines Wochenurlaubs nach § 244 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (AGB-DDR) ist nur in Höhe der Dauer der Schutzfristen des § 6 Abs. 1 MuSchG auf die Bewährungszeit gem. § 23 a BAT-O anzurechnen.
Nach § 23 a Nr. 4 BAT-O muss die Bewährungszeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Hiervon macht § 23 a Nr. 4 Satz 3 Buchst. e BAT-O für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (sechs Wochen vor sowie idR acht Wochen nach der Entbindung) eine Ausnahme. Der Wochenurlaub von 20 Wochen nach der Entbindung gemäß § 244 Abs. 1 AGB-DDR ist nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen, soweit er die Dauer der Schutzfristen des § 6 Abs. 1 MuSchG übersteigt.
Die Klägerin war seit 1982 an einer Hochschule für Film und Fernsehen in der ehemaligen DDR beschäftigt. Im Anschluss an die Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie gem. § 244 Abs. 1 AGB-DDR Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung in Anspruch. Als das beklagte Land im Jahre 1998 über den Bewährungsaufstieg der Klägerin in eine höhere Vergütungsgruppe zu befinden hatte, rechnete es nur die ersten acht Wochen des Wochenurlaubs der Klägerin auf die Bewährungszeit an, nicht jedoch die weiteren 12 Wochen. Bei Berücksichtigung des gesamten Wochenurlaubs hätte die Klägerin 12 Wochen früher Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe erhalten. Diese Differenz hat sie mit ihrer Klage geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit Beschluss vom 21. März 2002 hat der Senat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/207/EWG es verbieten, in einer tariflichen Regelung Zeiten, in denen eine Angestellte Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR in Anspruch genommen hat, von der Anrechnung auf die Bewährungszeit auszunehmen, soweit sie die Dauer von acht Wochen gem. § 6 Abs. 1 MuSchG übersteigen. Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. November 2004 dahin beantwortet, dass die Richtlinie 76/207/EWG einer derartigen tariflichen Regelung entgegensteht, sofern die Ziele und der Zweck beider Urlaubsregelungen den Zielen des Schutzes der Frau in Schwangerschaft und Mutterschaft entsprechen, wie er in Art. 2 Abs. 3 der genannten Richtlinie normiert ist.
Dies ist, wie der Senat jetzt entschieden hat, nur für den Zeitraum der ersten sechs Wochen nach der Entbindung der Fall. Insoweit verfolgen § 6 Abs. 1 MuSchG und § 244 AGB-DDR den doppelten Zweck der körperlichen Regeneration der Mutter nach der Entbindung und der Herstellung und Vertiefung sozialer Kontakte zwischen Mutter und Kind. Für die Zeit nach Ablauf von sechs Wochen nach der Entbindung trug der Wochenurlaub nach § 244 AGB-DDR dagegen ausschließlich der Betreuungssituation in Bezug auf das Kind Rechnung. Dies folgt ua. aus § 244 Abs. 3 AGB-DDR, wonach die Mutter den Wochenurlaub unterbrechen konnte, wenn sich das Kind nach Ablauf von sechs Wochen nach der Entbindung in stationärer Behandlung befindet.
Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 31. August 2000 - 8 Sa 53/00 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/05 des BAG vom 16.06.2005
der Leitsatz
1. Nach § 23 a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochen ist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt, nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR.
2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG (Juris EWGRL 207/76) hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubs auf die Bewährungszeit.
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