15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1298

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Urteil07.11.2005Bundesarbeitsgericht6 AZR 107/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil07.11.2005

Insolvenz: Grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Beschränkung der Auswahl auf einen von mehreren Geschäfts­be­reichen?

Einer vom Insol­venz­ver­walter wegen beabsichtigter Betrie­bs­teil­still­legung erklärten Kündigung steht ein vor der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens in einer Stand­ort­s­i­che­rungs­ver­ein­barung vereinbarter Ausschluss betrie­bs­be­dingter Kündigungen nicht entgegen.

Die Kündigung ist auch nicht wegen einer iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO grob fehlerhaften Sozialauswahl sozial ungerecht­fertigt, wenn die Betrie­b­s­parteien in einem Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf einen der Geschäfts­be­reiche beschränkten, weil dort die Arbeitnehmer anderer Geschäfts­be­reiche nicht ohne Einar­bei­tungszeit beschäftigt werden konnten. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröf­fent­lichung des Urteils des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 8. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56), vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.

Der Sechste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen, mit dem dessen Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen worden war. Der Kläger war seit 1998 bei der Insol­venz­schuldnerin im Geschäfts­bereich "Halbzeug" als Rohrzieher beschäftigt. Anfang Oktober 2001 schlossen die IG Metall und der Verband der Metall- und Elektro­in­dustrie Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den Betrie­b­s­parteien eine Vereinbarung zur Stand­ort­s­i­cherung, bei der unter teilweisem Lohnverzicht bis zum 31. Dezember 2004 betrie­bs­be­dingte Kündigungen ausgeschlossen wurden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2002 wurde das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Am 19. Dezember 2002 vereinbarten der Beklagte und der Betriebsrat einen Inter­es­se­n­aus­gleich, wonach der Geschäfts­bereich "Halbzeug" stillgelegt werden sollte, während der Geschäfts­bereich "Solutions" mit einem erheblich reduzierten Personalbestand fortgeführt und veräußert werden sollte. Bestandteil des Inter­es­se­n­aus­gleichs war eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, die den Namen des Klägers enthielt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte der Beklagte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers aus betrie­bs­be­dingten Gründen zum 31. Januar 2003. Eine Sozialauswahl wurde nur zwischen den Arbeitnehmern des Geschäfts­be­reichs "Solutions" vorgenommen. Dort hätte der Kläger nur nach einer Einar­bei­tungszeit beschäftigt werden können.

Erläuterungen
Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Hamm, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 2 Sa 2186/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/05 des BAG vom 17.11.2005

der Leitsatz

1. Die vom Insol­venz­ver­walter wegen Stilllegung eines Geschäfts­be­reichs ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl iSv § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sozial ungerecht­fertigt, wenn die Betrie­b­s­parteien in einem Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf einen der Geschäfts­be­reiche beschränken, weil dort die Arbeitnehmer anderer Geschäfts­be­reiche nicht ohne Einar­bei­tungszeit beschäftigt werden können.

2. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Inter­es­se­n­aus­gleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröf­fent­lichung des Urteils des Achten Senats des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56, auch zur Veröf­fent­lichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.

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