14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4563

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Urteil18.07.2007Bundesarbeitsgericht5 AZR 848/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil24.04.2006, 14 Sa 57/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.07.2007

Berufungsfrist: Fristversäumnis des Rechtsanwalts kann nach Verhängung eines Berufsverbots nicht mehr der Partei zugerechnet werdenRechts­an­walts­kammer verhängte Berufsverbot

Einer Partei wird eine durch einen Rechtsanwalt verschuldete Fristversäumnis zugerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn dem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen worden ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechts­an­walt­schaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 Bundes­rechts­an­walts­ordnung). Der Rechtsanwalt ist dann nicht mehr Bevoll­mäch­tigter, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 Zivil­pro­zess­ordnung zugerechnet wird. Auf die Gründe für das Berufs­aus­übungs­verbot kommt es nicht an.

Im Streitfall hatte die Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf den Widerruf der Zulassung des prozess­be­voll­mäch­tigten Rechtsanwalts verfügt, nachdem diesem ein klage­ab­wei­sendes Urteil des Arbeitsgerichts zugestellt worden war. Der Kläger erfuhr hiervon erst nach Ablauf der Berufungsfrist. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die verspätet eingelegte Berufung unter Zurückweisung des Wieder­ein­set­zungs­antrags als unzulässig verworfen. Demgegenüber hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Ein Verschulden des Rechtsanwalts könne nach Verhängung des Berufsverbots nicht mehr zugerechnet werden und der Kläger habe die Fristversäumung auch nicht selbst verschuldet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/07 des BAG vom 18.07.2007

der Leitsatz

Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

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