24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4563

Drucken
Urteil18.07.2007Bundesarbeitsgericht5 AZR 848/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil24.04.2006, 14 Sa 57/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.07.2007

Berufungsfrist: Fristversäumnis des Rechtsanwalts kann nach Verhängung eines Berufsverbots nicht mehr der Partei zugerechnet werdenRechts­an­walts­kammer verhängte Berufsverbot

Einer Partei wird eine durch einen Rechtsanwalt verschuldete Fristversäumnis zugerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn dem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen worden ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechts­an­walt­schaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 Bundes­rechts­an­walts­ordnung). Der Rechtsanwalt ist dann nicht mehr Bevoll­mäch­tigter, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 Zivil­pro­zess­ordnung zugerechnet wird. Auf die Gründe für das Berufs­aus­übungs­verbot kommt es nicht an.

Im Streitfall hatte die Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf den Widerruf der Zulassung des prozess­be­voll­mäch­tigten Rechtsanwalts verfügt, nachdem diesem ein klage­ab­wei­sendes Urteil des Arbeitsgerichts zugestellt worden war. Der Kläger erfuhr hiervon erst nach Ablauf der Berufungsfrist. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die verspätet eingelegte Berufung unter Zurückweisung des Wieder­ein­set­zungs­antrags als unzulässig verworfen. Demgegenüber hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Ein Verschulden des Rechtsanwalts könne nach Verhängung des Berufsverbots nicht mehr zugerechnet werden und der Kläger habe die Fristversäumung auch nicht selbst verschuldet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/07 des BAG vom 18.07.2007

der Leitsatz

Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechts­an­walt­schaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4563

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI