21.11.2024
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Dokument-Nr. 7085

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Urteil03.12.2008Bundesarbeitsgericht5 AZR 74/08
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil15.11.2007, 5 Sa 1816/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil03.12.2008

Bundes­a­r­beits­gericht: Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gilt auch für Lohnerhöhung

Der arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verbietet die sachfremde Schlech­ter­stellung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Im Bereich der Vergütung greift das Gebot der Gleich­be­handlung ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Ist die Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt, sondern bezieht sie sich auf alle oder mehrere Betriebe seines Unternehmens, ist auch die Gleich­be­handlung der Arbeitnehmer betrie­bs­über­greifend zu gewährleisten. Eine unter­schiedliche Behandlung der einzelnen Betriebe setzt voraus, dass es hierfür sachliche Gründe gibt.

Die Beklagte betreibt ein Logistik- und Paket­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen. Sie beschäftigt bundesweit ca. 15.000 Arbeitnehmer in zahlreichen Niederlassungen. Der Kläger war im Betrieb G. als Zusteller tätig. Zum 1. September 2005 erhöhte die Beklagte freiwillig die Vergütung ihrer Arbeitnehmer um 2,1 Prozent. In sechs Betrieben wandte sie einen anderen Erhöhungssatz an, die Mitarbeiter in G. nahm sie als Einzige vollständig von der Erhöhung aus. Die Beklagte hat hierfür geltend gemacht, die Löhne im Betrieb G. lägen deutlich über denen der anderen Niederlassungen in Hessen, die Kosten je befördertem Paket seien in G. am höchsten und die flexible Mehrarbeit werde durch die betrieblichen Regelungen in G. nicht ausreichend zugelassen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Teilhabe an der Lohnerhöhung von 2,1 Prozent. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe eine sachgerechte Gruppenbildung vorgenommen. Dem ist der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht gefolgt.

Zwar kann ein unter­schied­liches Ausgangsniveau der Löhne ebenso wie der unter­schiedliche betrie­bs­wirt­schaftliche Erfolg der Betriebe und eine höhere Leistungs­an­for­derung in einzelnen Betrieben eine unter­schiedliche Behandlung bei Lohnerhöhungen rechtfertigen. Hierfür hätte es aber eines unter­neh­mens­weiten Vergleichs aller Betriebe der Beklagten - unter Einbeziehung der Gründe für die bestehenden Unterschiede - bedurft. Auf etwaige Regelungen in anderen Betrieben, die das Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden unzulässig beschränken, kann sich die Beklagte nicht berufen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung der Sachgründe an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93/08 des BAG vom 03.12.2008

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