15.11.2024
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Urteil14.03.2007Bundesarbeitsgericht5 AZR 630/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil14.03.2007

BAG zur arbeits­ver­trag­lichen Regelung der Arbeitszeit durch Verweisung auf die für vergleichbare Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitgebers

Nach der Kündigung der Arbeits­zeit­vor­schriften des Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrags (BAT) zum 30. April 2004 konnte in Arbeits­ver­trägen des öffentlichen Dienstes wirksam auf die in Gesetzen oder Rechts­ver­ord­nungen geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verwiesen werden. Die darin liegende Regelung der Haupt­leis­tungs­pflicht unterliegt keiner Angemes­sen­heits­kon­trolle. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war auf Grund mehrerer befristeter Verträge bei der beklagten Hansestadt als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Nachdem die Tarif­ge­mein­schaft deutscher Länder die Arbeits­zeit­vor­schriften des BAT zum 30. April 2004 gekündigt hatte, vereinbarten die Parteien in einem befristeten - ersten - Arbeitsvertrag, dass die gekündigten tariflichen Arbeits­zeit­re­ge­lungen bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung in der bisherigen Fassung weiter gelten sollten. Sofern für die Angestellten der Beklagten eine hiervon abweichende Regelung zur durch­schnitt­lichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen werde, sollte diese Regelung maßgebend sein.

Am 7. September 2004 beschloss der Senat der Beklagten, dass ua. bei Neuabschluss und Verlängerung befristeter Arbeits­ver­hältnisse diejenige Woche­n­a­r­beitszeit zu vereinbaren sei, die für vergleichbare Beamte gelte. Ein befristeter - zweiter - Vertrag der Parteien sah eine entsprechende Arbeits­zeit­re­gelung vor. Die Beklagte rechnete die Vergütung der Klägerin bis Ende September 2004 auf der Basis eines sog. Teilzeitnenners von 38,5 ab. Ab 1. Oktober 2004 legte die Beklagte einen Teilzeitnenner von 40 zugrunde mit der Folge, dass sich das Monatsgehalt der Klägerin um 57,41 Euro brutto verringerte. Die Klägerin fordert Zahlung ungekürzter Vergütung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur teilweisen Abweisung der Klage. Der Senat hat die im zweiten Vertrag enthaltene Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte als wirksam angesehen. Der erste Vertrag wurde dagegen von dem Beschluss der Beklagten vom 7. September 2004 nicht mehr erfasst. Insoweit hat der Senat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Vorinstanz:

LAG Bremen, Urteil vom 1. März 2006 - 2 Sa 173/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des BAG vom 14.03.2007

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