18.10.2024
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Dokument-Nr. 1826

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Urteil01.02.2006Bundesarbeitsgericht5 AZR 628/04
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil12.08.2004, 6 Sa 171/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil01.02.2006

Bei geringfügig Beschäftigten ist die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehaltenArbeitnehmer trägt die anfallende Lohnsteuer

Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen.

Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.

Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den „Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich“. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pausch­steu­ersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/06 des BAG vom 01.02.2006

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