24.11.2024
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Dokument-Nr. 93

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Entscheidung12.01.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 617/01
Entscheidung12.01.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 279/01
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Entscheidung12.01.2005

Bundesarbeitsgericht Entscheidung12.01.2005

Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe

Nach § 1 a AEntG haftet ein General­un­ter­nehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindest­lohn­ansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfas­sungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unter­neh­mer­freiheit des General­un­ter­nehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren vom 12. Oktober 2004 (C 60/03) hat der Senat entschieden, dass die in § 1 a AEntG angeordnete Bürgenhaftung auch mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienst­leis­tungs­verkehrs vereinbar ist. Der Haftung nach § 1 a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annah­me­ver­zugs­ansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.

In den vom Fünften Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschiedenen Fällen haben portugiesische Bauarbeiter, die bei Nachunternehmen beschäftigt waren, Lohnansprüche gegen die jeweiligen General­un­ter­nehmen geltend gemacht. Die Klagen waren erfolgreich, soweit die Kläger die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Baugewerbe für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden verlangt haben. Weitergehende Ansprüche auf Annah­me­ver­zugslohn wegen unterbliebener Annahme der angebotenen Arbeitsleistung sowie Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers wurden abgewiesen.

Hinweis auf Vorinstanzen: LAG Berlin Urteil vom 31. August 2001 - 6 Sa 495/01 - und Urteil vom 14. Februar 2001 - 15 Sa 2121/00 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/05 des Bundesarbeitsgerichts

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