Dokument-Nr. 93
Permalink https://urteile.news/
Bundesarbeitsgericht Entscheidung12.01.2005
Bundesarbeitsgericht Entscheidung12.01.2005
Bürgenhaftung für das Mindestentgelt im Baugewerbe
Nach § 1 a AEntG haftet ein Generalunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Mindestlohnansprüche der bei dem Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Unternehmerfreiheit des Generalunternehmers ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in dem Vorabentscheidungsverfahren vom 12. Oktober 2004 (C 60/03) hat der Senat entschieden, dass die in § 1 a AEntG angeordnete Bürgenhaftung auch mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist. Der Haftung nach § 1 a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
In den vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fällen haben portugiesische Bauarbeiter, die bei Nachunternehmen beschäftigt waren, Lohnansprüche gegen die jeweiligen Generalunternehmen geltend gemacht. Die Klagen waren erfolgreich, soweit die Kläger die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns im Baugewerbe für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden verlangt haben. Weitergehende Ansprüche auf Annahmeverzugslohn wegen unterbliebener Annahme der angebotenen Arbeitsleistung sowie Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers wurden abgewiesen.
Hinweis auf Vorinstanzen: LAG Berlin Urteil vom 31. August 2001 - 6 Sa 495/01 - und Urteil vom 14. Februar 2001 - 15 Sa 2121/00 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/05 des Bundesarbeitsgerichts
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung93
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.