15.11.2024
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Dokument-Nr. 59

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Urteil01.12.2004Bundesarbeitsgericht5 AZR 597/03
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Bundesarbeitsgericht Urteil01.12.2004

Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen RechtsAuch bei arbeits­recht­lichen Streitigkeiten ist die GbR parteifähig

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs an.

Auf eine vorherige Anfrage haben die anderen Senate des Bundes­a­r­beits­ge­richts mitgeteilt, dass hiergegen keine Einwendungen bestehen bzw. an entge­gen­ste­henden älteren Entscheidungen nicht festgehalten werde.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Feststellung der Höchst­a­r­beitszeit von Rettungs­sa­ni­tätern. Beklagter Arbeitgeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter ein Landkreis sowie zwei Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen sind. Die Revision der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen.

Hinweis zur Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen, Teilurteil vom 16. September 2003, - 9 Sa 649/02 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87/04 des Bundesarbeitsgerichts

der Leitsatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeits­ge­richts­ver­fahren aktiv und passiv parteifähig.

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