Dokument-Nr. 10693
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- Arbeitsgericht München, Urteil19.12.2002, 12 Ca 3170/01
- Landesarbeitsgericht München, Urteil16.10.2003, 2 Sa 283/03
Bundesarbeitsgericht Urteil03.11.2004
Gefälschte Approbationsurkunde: Vergütung aus einem erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt muss zurückgezahlt werdenArbeitgeber zahlte Arbeitslohn ohne Rechtsgrund
Ein falscher Frauenarzt, der mit einer gefälschten Approbationsurkunde an einem Münchner Klinikum jahrelang Patientinnen behandelt, muss wegen arglistiger Täuschung rund 71.000 Euro seines Gehaltes zurückzahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Beklagte war etwa siebeneinhalb Jahre im Bereich der Frauenheilkunde des Klinikums der TU München als Arzt angestellt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß er nie. Dieser Sachverhalt stellte sich erst nach Beendigung der Tätigkeit heraus. Daraufhin erklärte der Träger des Klinikums die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung.
BAG: Arbeitsvertrag ist nichtig
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Arbeitsvergütung sowie der vollen in den siebeneinhalb Jahren angefallenen Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (insgesamt ca. 71.000 Euro) stattgegeben. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig.
BAG: Kein faktisches Arbeitsverhältnis
Eine Heilung dieses Mangels auf Grund langjähriger Beschäftigung (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) konnte nicht eintreten. Dem steht der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen, entgegen. Deshalb kommt grundsätzlich nur eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht in Betracht.
Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen
Der Kläger kann die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückfordern. Ein auf Ersatz des Wertes seiner Dienstleistungen gerichteter Anspruch des Beklagten besteht demgegenüber nicht. Nach § 817 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Art der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war bei dem Beklagten der Fall. Eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung nach Treu und Glauben ist in Fällen der vorliegenden Art nicht angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
der Leitsatz
Ein Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden kann.
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