23.11.2024
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Dokument-Nr. 10693

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Bundesarbeitsgericht Urteil03.11.2004

Gefälschte Appro­ba­ti­o­ns­urkunde: Vergütung aus einem erschlichenen Arbeits­ver­hältnis als Arzt muss zurückgezahlt werdenArbeitgeber zahlte Arbeitslohn ohne Rechtsgrund

Ein falscher Frauenarzt, der mit einer gefälschten Appro­ba­ti­o­ns­urkunde an einem Münchner Klinikum jahrelang Patientinnen behandelt, muss wegen arglistiger Täuschung rund 71.000 Euro seines Gehaltes zurückzahlen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Beklagte war etwa siebeneinhalb Jahre im Bereich der Frauenheilkunde des Klinikums der TU München als Arzt angestellt. Bei der Einstellung hatte er eine gefälschte Appro­ba­ti­o­ns­urkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt besaß er nie. Dieser Sachverhalt stellte sich erst nach Beendigung der Tätigkeit heraus. Daraufhin erklärte der Träger des Klinikums die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung.

BAG: Arbeitsvertrag ist nichtig

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat der Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Arbeits­ver­gütung sowie der vollen in den siebeneinhalb Jahren angefallenen Urlaubs­ver­gütung und Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall (insgesamt ca. 71.000 Euro) stattgegeben. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig.

BAG: Kein faktisches Arbeits­ver­hältnis

Eine Heilung dieses Mangels auf Grund langjähriger Beschäftigung (sog. faktisches Arbeits­ver­hältnis) konnte nicht eintreten. Dem steht der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen, entgegen. Deshalb kommt grundsätzlich nur eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten Leistungen nach Berei­che­rungsrecht in Betracht.

Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen

Der Kläger kann die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückfordern. Ein auf Ersatz des Wertes seiner Dienst­leis­tungen gerichteter Anspruch des Beklagten besteht demgegenüber nicht. Nach § 817 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Art der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das war bei dem Beklagten der Fall. Eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung nach Treu und Glauben ist in Fällen der vorliegenden Art nicht angemessen.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

der Leitsatz

Ein Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden kann.

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