18.10.2024
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Dokument-Nr. 537

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Urteil25.05.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 572/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.05.2005

Wirksamkeit einer einzel­ver­traglich vereinbarten Ausschlussfrist

Die Klägerin war bei dem beklagten Rechtsanwalt als Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellte beschäftigt. In § 10 des Arbeitsvertrags hatten die Parteien Folgendes vereinbart:

"Ausschlussfrist

Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestell­ten­ver­hältnis ergeben, sind von den Vertrags­schlie­ßenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen".

Die Klägerin war vom 9. bis zum 30. April 2002 arbeitsunfähig krank. Ihren Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch machte sie mit Schreiben vom 14. Mai 2002 geltend. Nachdem der Beklagte im Juni 2002 eine Zahlung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin erst im August 2003 Zahlungsklage. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Der Verfall des Anspruchs hängt davon ab, ob Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen im Sinne des § 305 BGB vorliegen. Zwar können zweistufige Ausschluss­fristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) einzel­ver­traglich auch in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen vereinbart werden. Der Senat hält aber in Anlehnung an § 61 b ArbGG für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Dasselbe gilt, falls die - unstreitig von dem Beklagten vorformulierte - Ausschlussfrist nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war, sofern die Klägerin aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte; denn es liegt ein Verbrau­cher­vertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB vor. Die zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs überhaupt nicht erhoben werden musste. Dagegen kommt entgegen der Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist an dem Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte. Das Landes­a­r­beits­gericht muss diese Frage noch in tatsächlicher Hinsicht aufklären.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Köln, Urteil vom 27. August 2004 - 4 Sa 178/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/05 des BAG vom 25.05.2005

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