18.10.2024
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Dokument-Nr. 1020

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Urteil28.09.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 52/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil28.09.2005

Überstun­den­ver­gütung - Wirksamkeit einer einzel­ver­traglich vereinbarten Ausschlussfrist

Arbeitnehmer, die länger als die gesetzlich zulässigen 48 Wochenstunden arbeiten, dürfen auch dann die Bezahlung von Überstunden verlangen, wenn sie dem Arbeitsvertrag nach durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten sind. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Parteien streiten über die Vergütung für insgesamt 621/2 Arbeitsstunden, die der Kläger im Juli und August 2003 über die gesetzliche Höchst­a­r­beitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus erbracht hat. Der Kläger war von Juli bis November 2003 als Fleischer­meister bei der Beklagten beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden.

Überstunden sollten nach dem zugrunde liegenden Formu­la­r­a­r­beits­vertrag durch das gezahlte Bruttogehalt von 2.100,00 Euro abgegolten sein. Der Vertrag bestimmte außerdem, dass alle Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis mit Ablauf von zwei Monaten ab Fälligkeit verfallen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mangels einer rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Beklagte zur Zahlung von 754,31 Euro brutto verurteilt. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Die Abgel­tungs­ver­ein­barung betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur die gesetzlich zulässigen Überstunden. Darüber hinausgehende Arbeit haben die Parteien überhaupt nicht berücksichtigt. Hierfür kann der Kläger trotz des gesetzlichen Verbots der Arbeit eine anteilige Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche hat er nicht geltend gemacht. Deshalb ist nicht zu entscheiden, ob Überstunden bis zur Grenze der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit durch die Zahlung eines Monatsgehalts wirksam abgegolten werden können.

Die Ansprüche sind auch nicht verfallen. Der Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen nach den §§ 305 ff. BGB. Die einzel­ver­tragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten benachteiligt den Kläger unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjäh­rungs­rechts nicht vereinbar und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeits­ver­hält­nisses ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Auffassung des Senats ist eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung auch unter Berück­sich­tigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten unangemessen kurz. Sie ist unwirksam mit der Folge ihres ersatzlosen Wegfalls bei Aufrecht­er­haltung des Arbeitsvertrags im Übrigen.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Hamm, Urteil vom 16. November 2004 - 19 Sa 1424/04 -

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 60/05 vom 28.09.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

der Leitsatz

1. Eine einzel­ver­tragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjäh­rungs­rechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

2. Die Ausschluss­klausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrecht­er­haltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB).

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