Nach der Gründung der Beklagten wurden neue Betriebsstrukturen geschaffen. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet die Beklagte die Regelungen der jeweils von den früheren Einzelgewerkschaften geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen an. Dies führt dazu, dass der Kläger eine um 372,00 Euro geringere Vergütung erhält, als ein Gewerkschaftssekretär, der zuvor bei der Gewerkschaft HBV beschäftigt war. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Gleichbehandlung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Infolge der Verschmelzung sind die Arbeitsverhältnisse der bei den früheren Einzelgewerkschaften beschäftigten Arbeitnehmer auf die Beklagte übergegangen. Da mit der Verschmelzung die Identität der früheren Betriebe aufgelöst worden ist, gelten die bei den früheren Einzelgewerkschaften durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Arbeitsbedingungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr arbeitsvertraglich fort. Gewährt der Rechtsnachfolger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeitsvergütung, die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus § 613 a Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen und trifft keine eigenständige Regelung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegen damit nicht vor.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 189/04 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.08.2005