23.11.2024
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Dokument-Nr. 926

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Bundesarbeitsgericht Urteil31.08.2005

Keine Pflicht zur Gleich­be­handlung nach Betrie­bs­übergang infolge Verschmelzung

Der Kläger ist Gewerk­schafts­se­kretär der beklagten Vereinigten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft ver.di. Er war vor der Verschmelzung der fünf Einzel­ge­werk­schaften DAG, HBV, IG Medien, ÖTV und DPG auf die Beklagte als Gewerk­schafts­se­kretär der DAG beschäftigt.

Nach der Gründung der Beklagten wurden neue Betrie­bss­trukturen geschaffen. Auf die Arbeits­ver­hältnisse ihrer Mitarbeiter wendet die Beklagte die Regelungen der jeweils von den früheren Einzel­ge­werk­schaften geschlossenen Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­ba­rungen an. Dies führt dazu, dass der Kläger eine um 372,00 Euro geringere Vergütung erhält, als ein Gewerk­schafts­se­kretär, der zuvor bei der Gewerkschaft HBV beschäftigt war. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Gleich­be­handlung.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Infolge der Verschmelzung sind die Arbeits­ver­hältnisse der bei den früheren Einzel­ge­werk­schaften beschäftigten Arbeitnehmer auf die Beklagte übergegangen. Da mit der Verschmelzung die Identität der früheren Betriebe aufgelöst worden ist, gelten die bei den früheren Einzel­ge­werk­schaften durch Gesamt­be­trie­bs­ver­ein­barung geregelten Arbeits­be­din­gungen nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr arbeits­ver­traglich fort. Gewährt der Rechts­nach­folger den übernommenen Arbeitnehmern weiterhin die Arbeits­ver­gütung, die sie von ihrem jeweiligen früheren Arbeitgeber erhalten haben, verstößt er nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz.

Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Fall nur die sich aus § 613 a Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen und trifft keine eigenständige Regelung. Die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen für die Anwendung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes liegen damit nicht vor.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 189/04 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.08.2005

der Leitsatz

Gehen nach einem Betrie­bs­übergang Arbeits­ver­hältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der Erwerber den übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten oder sich dort aus einer Betrie­bs­ver­ein­barung ergebenden Arbeits­be­din­gungen weiter, können die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeits­be­din­gungen verlangen.

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