15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25207

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Urteil24.06.2015Bundesarbeitsgericht5 AZR 462/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2015, 2867Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2015, Seite: 2867
  • DB 2015, 3020Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 3020
  • MDR 2016, 219Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 219
  • NJW 2016, 424Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 424
  • NZA 2016, 108Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 108
  • ZIP 2016, 1135Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 1135
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil17.01.2013, 1 Ca 1306/11
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil13.11.2013, 2 Sa 42/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.06.2015

BAG: Verstoß gegen Be­schäfti­gungs­pflicht begründet keinen Schadens­ersatz­anspruch wegen entgangenen LohnsRegeln über Annahmeverzug gewährleisten finanzielle Absicherung bei Nicht­be­schäf­tigung

Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Be­schäfti­gungs­pflicht, so steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns zu. Vielmehr wird die finanzielle Absicherung der Nicht­be­schäf­tigung durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer fristlosen Kündigung wurde ein Arbeitnehmer seit Dezember 2006 nicht mehr von seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Im Rahmen des anschließenden Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens wurde im April 2011 in der zweiten Instanz vor dem Landes­a­r­beits­gericht Bremen das Arbeits­ver­hältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung mit Wirkung zum 31. Januar 2007 aufgelöst. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitnehmer erhob aber anschließend Klage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2007. Er stützte die Klage dabei auf einen Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund Verletzung der Beschäftigungspflicht und auf einen Annahmeverzug.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landes­a­r­beits­gericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Während das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der Klage stattgab, wies das Landes­a­r­beits­gericht Bremen die Schaden­s­er­satzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen entgangenen Lohns

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies daher die Revision beider Parteien zurück. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen Lohns zu. Zwar habe die Arbeitgeberin gegen ihre Beschäf­ti­gungs­pflicht verstoßen, da die fristlose Kündigung unwirksam war und der Arbeitnehmer insofern bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags hätte weiter­be­schäftigt werden müssen. Der entgangene Lohn sei aber nicht vom Schutzzweck der Beschäf­ti­gungs­pflicht umfasst. Dieser liege ausschließlich im Schutz des Persön­lich­keits­rechts des Arbeitnehmers und dessen Interesse an tatsächlicher Beschäftigung. Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung werde dagegen durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet.

Anspruch auf Vergütung aufgrund Annahmeverzugs

Dem Arbeitnehmer stehe für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2007 ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs zu (§ 615 BGB), so das Bundes­a­r­beits­gericht. Aufgrund der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe das Arbeits­ver­hältnis der Parteien im fraglichen Zeitraum fortbestanden. Die Arbeitgeberin habe sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug befunden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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