Dokument-Nr. 5791
Permalink https://urteile.news/
- Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil23.01.2007, 1 Sa 250/06, 1 Sa 258/06
Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2008
BAG: Arbeitnehmer ist befugt für die Bundesagentur für Arbeit Prozess gegen seinen Arbeitgeber zu führenBAG zur Prozessführungsbefugnis
Ein Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen eine unwirksame Kündigung gewehrt hat und vorübergehend Arbeitslosengeld erhalten hat, kann seinen Arbeitgeber auf Zahlung des noch nicht gezahlten Arbeitsentgelts an die Bundesagentur für Arbeit verklagen, auf die der Anspruch wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld übergegangen ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts kann die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Prozesspartei übertragen werden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse besitzt, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (sog. Prozessstandschaft). Das gilt auch für Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, soweit sie wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung des Arbeitgebers für sieben Monate Arbeitslosengeld bezogen. Die Kündigung wurde später durch rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts für unwirksam erklärt. Mit Zustimmung der Bundesagentur klagte der Arbeitnehmer daraufhin gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes an die Bundesagentur. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
BAG gibt der Klage statt
Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bundesagentur ist Inhaberin der auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche.
Bundesagentur für Arbeit durfte Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer erteilen
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist sie nicht im Interesse des Klägers verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Sie konnte ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger auch noch nach Klageerhebung wirksam erteilen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers liegt darin, dass er aufgrund der Erstattung an die Bundesagentur länger oder eher wieder Arbeitslosengeld beziehen kann. Die Vergütungsansprüche beruhen auf dem Annahmeverzug, in den der Arbeitgeber wegen des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung gekommen war. Ein Verfall nach tariflichen Ausschlussklauseln ist im Streitfalle nicht eingetreten.
Erläuterung des Begriff "Prozessstandschaft"
Unter Prozessstandschaft im rechtlichen Sinne versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des BAG vom 19.03.2008
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5791
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.