21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5791

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Urteil19.03.2008Bundesarbeitsgericht5 AZR 432/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil23.01.2007, 1 Sa 250/06, 1 Sa 258/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2008

BAG: Arbeitnehmer ist befugt für die Bundesagentur für Arbeit Prozess gegen seinen Arbeitgeber zu führenBAG zur Prozess­füh­rungs­be­fugnis

Ein Arbeitnehmer, der sich erfolgreich gegen eine unwirksame Kündigung gewehrt hat und vorübergehend Arbeits­lo­sengeld erhalten hat, kann seinen Arbeitgeber auf Zahlung des noch nicht gezahlten Arbeitsentgelts an die Bundesagentur für Arbeit verklagen, auf die der Anspruch wegen der Zahlung von Arbeits­lo­sengeld übergegangen ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts kann die Prozessführungsbefugnis durch Rechtsgeschäft vom Rechtsträger auf die Prozesspartei übertragen werden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse besitzt, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen (sog. Prozess­stand­schaft). Das gilt auch für Vergü­tungs­ansprüche eines Arbeitnehmers, soweit sie wegen der Zahlung von Arbeits­lo­sengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer im Anschluss an eine Kündigung des Arbeitgebers für sieben Monate Arbeits­lo­sengeld bezogen. Die Kündigung wurde später durch rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts für unwirksam erklärt. Mit Zustimmung der Bundesagentur klagte der Arbeitnehmer daraufhin gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Arbeits­ver­gütung in Höhe des gezahlten Arbeits­lo­sen­geldes an die Bundesagentur. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

BAG gibt der Klage statt

Die Revision des Klägers vor dem Bundes­a­r­beits­gericht hatte Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bundesagentur ist Inhaberin der auf sie übergegangenen Vergü­tungs­ansprüche.

Bundesagentur für Arbeit durfte Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer erteilen

Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts ist sie nicht im Interesse des Klägers verpflichtet, die übergegangenen Ansprüche selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Sie konnte ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger auch noch nach Klageerhebung wirksam erteilen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers liegt darin, dass er aufgrund der Erstattung an die Bundesagentur länger oder eher wieder Arbeits­lo­sengeld beziehen kann. Die Vergü­tungs­ansprüche beruhen auf dem Annahmeverzug, in den der Arbeitgeber wegen des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung gekommen war. Ein Verfall nach tariflichen Ausschluss­klauseln ist im Streitfalle nicht eingetreten.

Erläuterung des Begriff "Prozess­stand­schaft"

Unter Prozessstandschaft im rechtlichen Sinne versteht man die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen. Im deutschen Zivilrecht wird unterschieden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozess­stand­schaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des BAG vom 19.03.2008

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