15.11.2024
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Dokument-Nr. 285

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Entscheidung09.03.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 385/02
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung09.03.2005

Arbeits­be­reit­schaft und verlängerte Arbeitszeiten beim Deutschen Roten Kreuz

Mit seiner Klage wendet sich ein Rettung­s­as­sistent eines Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes gegen die von seinem Arbeitgeber angeordnete Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 49 Stunden. Weiterhin macht er Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden für die über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend.

Die angeordnete Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 49 Stunden/Woche war unwirksam. Die tarif­ver­trag­lichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung lagen im Streitfall nicht vor. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeits­be­reit­schaft von durch­schnittlich mindestens drei Stunden täglich fiel. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die nach dem TV-DRK mögliche Anordnung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 49 Stunden/Woche mit dem Gemein­schaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.

Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Überstun­den­ver­gütung sind zum Teil verfallen, weil der Kläger sie nach dem Entstehen nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Nach dem TV-DRK entstehen Ansprüche auf Überstun­den­ver­gütung erst, wenn nach Ablauf eines Ausgleichs­zeitraums von 26 Wochen feststeht, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden überschritten ist. Eine vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Geltendmachung von Überstun­den­ver­gütung wahrt die Ausschlussfrist nicht. Der Senat hat den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen, damit die notwendigen Feststellungen zur Höhe der noch nicht verfallenen Ansprüche auf Überstun­den­ver­gütung getroffen werden können

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg Urteil vom 29. Mai 2002 - 17 Sa 35/00 - sowie die Parallelsache - 5 AZR 479/02 -

Vorinstanz: Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Baden-Württemberg vom 19. März 2002 - 8 Sa 21/01 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/05 des BAG vom 09.03.2005

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