15.11.2024
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Dokument-Nr. 1248

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Urteil09.11.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 351/05 und 5 AZR 361/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil09.11.2005

Entgel­t­rah­me­n­ab­kommen in der Metallindustrie - Bedeutung der ERA-Struk­tur­kom­ponente

In der Tarifrunde des Jahres 2002 haben die Tarif­ver­trags­parteien der Metallindustrie in mehreren Tarifbezirken vereinbart, die unter­schied­lichen Entgelt­ta­rif­verträge für Arbeiter und Angestellte zu beseitigen und zu einem gemeinsamen Entgel­t­rah­me­n­ab­kommen (ERA) zusam­men­zu­führen.

Das ERA darf das bestehende Lohn- und Gehaltsvolumen um 2,79 % übersteigen. Zum Ausgleich für diese Mehrkosten wurde in den Jahren 2002 und 2004 vereinbart, nicht die gesamte Tariferhöhung tabellenwirksam werden zu lassen, sondern einen Teil in Einmalzahlungen zur Auszahlung zu bringen. Diese sog. ERA-Struk­tur­kom­po­nenten betrugen im Jahr 2002 ,9 %, im Jahre 2003 ,5 %. In der Folgezeit hatten die Unternehmen in sog. ERA-Anpassungsfonds Rückstellungen im Volumen der jeweiligen ERAStruk­tur­kom­ponente zu bilden.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall hatte sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber arbeits­ver­traglich verpflichtet, Gehalts­stei­ge­rungen im Tarifgebiet der Metallindustrie Schleswig-Holsteins an die Arbeitnehmer weiterzugeben, soweit es sich nicht um „strukturelle Änderungen“ handele. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung der ERA-Struk­tur­kom­ponente verweigerte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage. Diese wurde vom Bundes­a­r­beits­gericht abgewiesen. Die ERA-Struk­tur­kom­po­nenten stellen zwar Tarif­loh­n­er­hö­hungen in Form von Einmalzahlungen dar. Sie beruhen jedoch auf einer strukturellen Änderung des Gehalt­s­ta­rif­vertrags. Sie sind notwendige Schritte zur Einführung des Entgel­t­rah­me­n­ab­kommens.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 68/05 des BAG vom 09.11.2005

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