14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7757

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Urteil22.04.2009Bundesarbeitsgericht5 AZR 310/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil25.03.2008, 2 Sa 5/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.04.2009

Vergütung während der Kurzarbeit - Baugewerbe

Nach § 4 Nr. 6.1 des Bundes­rah­men­ta­rif­vertrags für das Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witte­rungs­gründen oder in der gesetzlichen Schlecht­wet­terzeit aus wirtschaft­lichen Gründen unmöglich wird. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlecht­wet­terzeit nicht durch Auflösung von Arbeits­zeit­guthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurza­r­bei­tergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der vorliegenden Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zungen für das Kurza­r­bei­tergeld gemäß §§ 169, 172 SGB III erfüllt sind.

Der Kläger war im Baubetrieb der Beklagten als Maurer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis im Januar 2007 „wegen Arbeitsmangels“ zum 31. März 2007. Im Februar und März 2007 wurde bei der Beklagten Kurzarbeit durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten nach § 175 SGB III Saison- Kurza­r­bei­tergeld. Hiervon war der Kläger nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen, weil sein Arbeits­ver­hältnis gekündigt war.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts dem Kläger eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurza­r­bei­ter­geldes zugesprochen. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber den Lohnanspruch in Höhe des Kurza­r­bei­ter­geldes. Die eingangs zitierte Tarifnorm schließt diesen Anspruch nicht aus. Vielmehr hat der Arbeitgeber mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurza­r­bei­tergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/09 des BAG vom 22.04.2009

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