24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 30086

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Urteil31.03.2021Bundesarbeitsgericht5 AZR 292/20, 5 AZR 148/20
Vorinstanz:
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Bundesarbeitsgericht Urteil31.03.2021

BAG zur Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines WachpolizistenVergütung der Umkleidezeit nur bei Nutzung von dienstlichem Schließfach

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wach-polizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutz­aus­rüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungs­möglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen

Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergü­tungs­pflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüs­tungs­ge­gen­ständen und strei­fen­fertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffen­schließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurver­fü­gung­s­tellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffen­schließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.

LAG: Umkleide- und Rüstzeiten sind Arbeitszeit

Das Landes­a­r­beits­gericht hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landes­a­r­beits­gericht die Vergü­tungs­pflicht fest.

Keine Geltung als Arbeitszeit bei Umkleiden in privatem Wohnbereich

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutz­aus­rüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbe­wah­rungs­mög­lichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergü­tungs­pflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffen­schließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusam­men­hang­stä­tigkeit. Der vom Landes­a­r­beits­gericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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