15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5343

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Urteil19.12.2007Bundesarbeitsgericht5 AZR 260/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil17.01.2007, 2 Sa 1632/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.12.2007

Lehrer mit befristetem Arbeits­ver­hältnis werden nicht benachteiligtAusschluss der Vergütung während der Sommerferien ist zulässig

Die Klägerin arbeitete als angestellte Lehrkraft in den Diensten des beklagten Landes. Das Arbeits­ver­hältnis war für die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 wirksam befristet. In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin die vertragsgemäße Vergütung. Während der anschließenden Schul­som­mer­ferien bezog sie Arbeits­lo­sengeld. Unbefristet beschäftigte Lehrkräfte erhalten auch während der Schulferien ihre monatliche Vergütung. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land sei verpflichtet, sie auch für die Dauer der an das Arbeits­ver­hältnis anschließenden unter­richts­freien Zeit zu vergüten. Sie habe ebenso wie die unbefristet angestellten Lehrkräfte während der Unterrichtszeit mehr als die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit geleistet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Nach § 4 Abs. 2 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unter­schiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine schlechtere Behandlung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die Dauer­be­schäf­tigten erhalten oder wenn ihnen wegen der Befristung Vergünstigungen vorenthalten werden.

Werden Lehrkräfte an allge­mein­bil­denden Schulen in befristeten Arbeits­ver­hält­nissen von kürzerer Dauer als einem Schuljahr beschäftigt, werden sie hinsichtlich des nach Kalendermonaten bemessenen Entgelts nicht schlechter als unbefristet angestellte Lehrkräfte behandelt, deren Arbeits­ver­hältnis während des laufenden Schuljahres endet. Denn auch diese Lehrkräfte erhalten keine Vergütung für Ferien nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Eine Schlech­ter­stellung liegt ebenso wenig im Vergleich zu Lehrern vor, deren Arbeits­ver­hältnis über das Ende des Schuljahres hinaus fortbesteht, weil deren Arbeitspflicht, sofern kein Erholungsurlaub gewährt wird, in unter­richts­freien Zeiten nicht entfällt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/07 des BAG vom 19.12.2007

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