23.11.2024
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Dokument-Nr. 1427

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Bundesarbeitsgericht Urteil07.12.2005

Verminderte Vergütung bei Zusage einer späteren Übernahme in ein Beamten­ver­hältnis ist zulässig

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf sich von einem Angestellten eine monatliche Zahlung nicht als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung ist auch als Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag nichtig und begründet nach der Rechtsprechung der Verwal­tungs­ge­richte einen öffentlich- rechtlichen Erstat­tungs­an­spruch auf Rückzahlung. Davon zu unterscheiden ist die Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versor­gungs­an­wart­schaft nach beamten­recht­lichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer späteren Beamte­n­er­nennung.

Hiergegen bestehen nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts keine rechtlichen Bedenken. Im Streitfalle hatte das Land Niedersachsen einer Lehrerin die Übernahme in das Beamten­ver­hältnis nach einer Tätigkeit von vier Jahren zugesichert. Außerdem hatte es mit dem Tage der Begründung des Arbeits­ver­hält­nisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwer­bs­fä­higkeit und im Alter sowie auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung nach beamten­recht­lichen Vorschriften gewährleistet. Demgemäß bestand Versi­che­rungs­freiheit in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, so dass insoweit Arbeit­neh­me­r­anteile nicht zu entrichten waren. Für die genannten Zusicherungen verpflichtete sich die Lehrerin zu einer „Gegenleistung in Höhe von 270,00 DM (138,05 Euro) monatlich“, die mit der laufenden Bruttovergütung verrechnet wurde.

Die nach erfolgter Beamte­n­er­nennung erhobene Klage auf Nachzahlung der Vergü­tungs­min­derung für die ca. vierjährige Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien war wirksam. Die Vergü­tungs­min­derung war nicht Gegenleistung für die Zusage der Verbeamtung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass ihr eine Versor­gungs­an­wart­schaft nach beamten­recht­lichen Grundsätzen mit der Folge der Versi­che­rungs­freiheit in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und entsprechend höherer Nettovergütung ohne Gegenleistung gewährt werde. Die Vereinbarung verstieß weder gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, noch bewirkte sie eine Diskriminierung von teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmern. Auch eine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes lag nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 74/05 des BAG vom 07.12.2005

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