21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31318

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Urteil19.01.2022Bundesarbeitsgericht5 AZR 217/21
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil16.03.2021, 8 Sa 206/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.01.2022

Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflicht­praktikum als Zulassungs­voraussetzung für die Aufnahme eines StudiumsAusschluss von Ansprüchen auf gesetzlichen Mindestlohn erfasst auch Praktika die in Studien­ord­nungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind

Praktikanten, die ein Pflicht­praktikum absolvieren, das nach einer hochschul­rechtlichen Bestimmung Zulassungs­voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u.a. die Ableistung eines sechsmonatigen Kranken­pfle­ge­dienstes Zugangs­vor­aus­setzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Kranken­pfle­ge­station. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindest­lohn­gesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflicht­praktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergü­tungs­pflicht nicht ein. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen.

"Keine sachwidrige Umgehung des Gesetzes"

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungs­gericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG* verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwen­dungs­bereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG* erfasst nach dem in der Geset­zes­be­gründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studien­ord­nungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangs­vor­aus­setzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Prakti­kums­er­for­dernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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