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04.02.2025  
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Dokument-Nr. 34757

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Urteil08.09.2021Bundesarbeitsgericht5 AZR 205/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 321Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 321
  • NJW 2022, 643Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 643
  • NZA 2022, 113Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 113
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil14.05.2020, 7 Ca 447/19
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil26.01.2021, 19 Sa 51/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil08.09.2021

Bei vorläufig vollstreckbaren Weiter­beschäftigungs­anspruch besteht keine Pflicht zur Annahme eines Prozess­arbeits­verhältnissesFehlende Annahme begründet kein böswillig unterlassenen Zwischen­ver­dienst

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungs­schutz­verfahrens ein vorläufig vollstreckbaren Weiter­beschäftigungs­anspruch erwirkt, besteht für ihn keine Pflicht zur Annahme eines befristeten Prozess­arbeits­verhältnisses. Nimmt er ein solches Angebot nicht an, so liegt darin kein im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassener Zwischen­ver­dienst. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2019 erhielt ein Arbeitnehmer aus Baden-Württemberg eine betrie­bs­be­dingte Kündigung. Die dagegen erhobene Kündi­gungs­schutzklage hatte im August 2019 vor dem Arbeitsgericht Heilbronn Erfolg. Zugleich erwirkte der Arbeitnehmer ein vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruch. Die Arbeitgeberin legte zwar gegen das Urteil Berufung ein, nahm sie aber im Dezember 2019 wieder zurück. Im September 2019 bot die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis an. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab. Vielmehr pochte er auf die Weiter­be­schäf­tigung. Im November 2019 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019. Die Arbeitgeberin hielt den Anspruch für nicht gegeben, da der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, das Prozess­a­r­beits­ver­hältnis einzugehen.

Arbeitsgericht wies Klage ab, Landes­a­r­beits­gericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht Heilbronn die Klage des Klägers abwies, gab ihr das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg statt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs zu. Die Beklagte haben den Kläger im Streitzeitraum nicht beschäftigt und habe sich aufgrund ihrer unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug befunden. Dem Kläger sei nicht vorzuwerfen, er habe im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig einen anderweitigen Verdienst unterlassen.

Keine Pflicht zur Annahme des Prozess­a­r­beits­ver­hält­nisses

Zwar habe der Kläger das Angebot eines Prozess­a­r­beits­ver­hält­nisses und damit eine andere Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit ausgeschlagen, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Daraus könne ihm aber kein Vorwurf gemacht werden. Der Kläger sei nämlich angesichts des erstrittenen, vorläufig vollstreckbaren Weiter­be­schäf­ti­gungs­urteils nicht zur Annahme des Prozess­a­r­beits­ver­hält­nisses verpflichtet gewesen. Es habe der Beklagten oblegen, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen und die Weiter­be­schäf­tigung des Klägers während des Kündi­gungs­schutz­ver­fahrens nicht vom Abschluss eines befristeten Prozess­a­r­beits­ver­hält­nisses abhängig zu machen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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