14.11.2024
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Dokument-Nr. 1235

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Urteil09.11.2005Bundesarbeitsgericht5 AZR 128/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil09.11.2005

Unklarheiten bei der Auslegung über statische oder dynamische Verweisung auf Tarifvertrag gehen bei Formu­la­r­a­r­beits­ver­trägen zu Lasten des Arbeitgebers

Bei Fehlen einer Tarifbindung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers kommen nicht für allge­mein­ver­bindlich erklärte Tarifverträge regelmäßig nicht unmittelbar auf das Arbeits­ver­hältnis zur Anwendung.

Arbeitsverträge verweisen freilich häufig auf den Inhalt von Tarifverträgen. Das ist zulässig. Ob die Arbeits­ver­trags­parteien eine statische Verweisung allein auf das bei Vertrags­ab­schluss geltende Tarifrecht oder eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Tarifrecht vereinbart haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung von Formu­la­r­a­r­beits­ver­trägen gehen Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers.

Nach diesen Grundsätzen hat der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts den 1997 zwischen einer Kranken­schwester und einem privaten Senio­ren­wohnstift abgeschlossenen Formu­la­r­a­r­beits­vertrag ausgelegt. Hier hieß es:

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergü­tungs­gruppe/-Stufe KR II/3

=

DM

2.157,71

Ortszuschlag

=

DM

1.540,53

Allgemeine Zulage

=

DM

155,84

DM

3.854,08

Der Senat hat angenommen, der Arbeitgeber schulde trotz der konkret genannten Zahlungsbeträge die jeweilige Vergütung der vereinbarten Vergü­tungs­gruppe und -Stufe einschl. Ortszuschlag und Zulage. Gemeint ist die Vergü­tungs­ordnung für das Kranken­pfle­ge­personal des öffentlichen Dienstes im Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag. Die dynamische Verweisung umfasst zudem die tarifliche Einmalzahlung, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergü­tungs­be­standteile tritt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/05 des BAG vom 09.11.2005

der Leitsatz

Ist die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen in einem Formu­la­r­a­r­beits­vertrag zweifelhaft, geht das nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.

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