14.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3434

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Beschluss08.11.2006Bundesarbeitsgericht5 AZB 36/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss21.06.2006, 13 Ta 959/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss08.11.2006

Zuständigkeit bei Rechtss­trei­tig­keiten aus Ein-Euro-Jobs liegt bei den Sozialgerichten

Für Rechtss­trei­tig­keiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungs­er­bringerin aus dem Rechts­ver­hältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.

Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgelt­leis­tungen nach dem SGB II. Sie schloss mit dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung als Teilnehmerin in Arbeits­ge­le­gen­heiten mit Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Als Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung war ein Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäf­ti­gungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubs­ansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeits­ver­hin­derung. Zusätzlich schloss die Klägerin mit dem zuständigen Job-Center eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung über die öffentlich geförderte Beschäftigung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2006 erklärt hatte, er beende die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung, machte die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage ua. Schadensersatz wegen entgangener Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung gegenüber dem Beklagten geltend.

Der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Verweisung des Zahlungsantrags vom Arbeitsgericht an das Sozialgericht bestätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/06 des BAG vom 29.11.2006

der Leitsatz

Für Rechtss­trei­tig­keiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungs­er­bringerin aus dem Rechts­ver­hältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Juris: SGB 2) sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).

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