18.10.2024
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Dokument-Nr. 5296

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Urteil12.12.2007Bundesarbeitsgericht4 AZR 991/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil04.07.2006, 3 Sa 1964/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil12.12.2007

Kein Freizeit­aus­gleich für Vorfest­tags­arbeit für Arbeitnehmer mit Theater­be­trie­bs­zulage

Nach § 10 Abs. 4 des Mantel­ta­rif­ver­trages für die Arbeitnehmer des Theaters des Westens (MTV-TdW) besteht an Vorfesttagen (zB Heiligabend, Sylvester) ab 12 Uhr Arbeits­be­freiung unter Fortzahlung der Bezüge. Arbeitnehmern, die in dieser Zeit gleichwohl zur Arbeit herangezogen werden, wird nach dieser Bestimmung an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeits­be­freiung gewährt. Stattdessen kann für diese Arbeitsleistung ein Vorfest­tags­zu­schlag von 100 % gezahlt werden. Die Bestimmung, wie der Ausgleich erfolgt, ist der Arbeitgeberin zugewiesen. Der Anspruch auf den Vorfest­tags­zu­schlag ist gem. § 17 Abs. 3 Buchst. c MTVTdW bei Arbeitnehmern, die nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten haben, mit der ihnen dafür als verstetigtem Ausgleich gewährten TBZ ausdrücklich abgegolten.

Diese Abgeltung erstreckt sich der Sache nach auch auf den tariflich alternativ als Ausgleich vorgesehenen, wenn auch nicht ausdrücklich in § 17 Abs. 3 Buchst. c genannten Freizeit­aus­gleich, da die Arbeitgeberin dessen Gewährung wegen des ihr eingeräumten Leistungs­be­stim­mungs­rechts stets abwenden könnte. Die Zahlung des TBZ als Pauschale führt auch nicht zu einer ungerecht­fer­tigten Ungleich­be­handlung von TBZ-Empfängern mit Arbeitspflicht an einem bestimmten Vorfesttag gegenüber solchen ohne Arbeitspflicht. Die Zahlung der TBZ über das gesamte Jahr führt dazu, dass typischerweise ein Ausgleich stattfindet; ein unter­schied­licher Einsatz der TBZEmpfänger an einzelnen Vorfesttagen ist bei der Pauscha­l­re­gelung vorausgesetzt.

Die Parteien streiten im sog. Verbands­kla­ge­ver­fahren nach § 9 TVG über die Auslegung des MTV-TdW, den die klagende Arbeitgeberin mit der Rechts­vor­gängerin der beklagten Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat. Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass TBZEmpfängern für Vorfest­tags­arbeit kein Anspruch auf Freizeit­aus­gleich zusteht. Die beklagte Gewerkschaft begehrt widerklagend im Wesentlichen die gegenteilige Feststellung.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb beim Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 90/07 des BAG vom 12.12.2007

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