24.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 9014

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Urteil09.12.2009Bundesarbeitsgericht4 AZR 841/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil08.08.2008, 9 Sa 1399/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil09.12.2009

BAG: Neue Eingrup­pie­rungs­regeln für OberärzteOberarzt müssen nicht nur Assistenzärzte sondern auch mindestens ein Facharzt unterstellt sein

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte über sieben Eingrup­pie­rungs­klagen zu entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt ging. Die Klagen waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hatte das Gericht Gelegenheit, die neuen Tarif­be­stim­mungen zu den einschlägigen Tätig­keits­merkmalen auszulegen.

Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände (VKA) sowie der Tarif­ge­mein­schaft deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt. Die Tarif­ver­trags­parteien haben diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. für einen (VKA: selbständigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verant­wor­tungs­struktur und die unter­schied­lichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Allein­ver­ant­wortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letzt­ver­ant­wortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.

Kein Anspruch auf Vergütung gewünschter Entgeltgruppe mangels Allein­ver­ant­wortung

In einem der entschiedenen Fälle war der Kläger bis zum 31. Januar 2008 an einer Klinik der beklagten Universität als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in den Organi­sa­ti­o­ns­plänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV-Ärzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organi­sa­ti­o­ns­plänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die - im Unterschied zu ihm - die begehrte Vergütung erhalten.

Quelle: ra-online, BAG

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