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Dokument-Nr. 32182

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Bundesarbeitsgericht Urteil14.09.2022

Verlängerung der Überlassungs­höchst­dauer durch Tarifvertrag möglichTariflich festgelegte Überlassungs­höchst­dauer von 48 Monaten rechtmäßig

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmer­überlassung kann in einem Tarifvertrag der Tarif­vertrags­parteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungs­höchst­dauer vereinbart werden. Die hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden. Diese sei auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig von deren Tarif­ge­bun­denheit maßgebend.

Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiha­r­beit­nehmer überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektro­in­dustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen Südwestmetall und der Indus­trie­ge­werk­schaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u.a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Höchst­über­las­sungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG*) ein Arbeits­ver­hältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG**) verfas­sungs­widrig. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Überlas­sungs­höchstdauer auch für Leiha­r­beit­nehmern wirksam verlängert

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarif­ver­trags­ge­setzes vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarif­ver­trags­parteien der Einsatzbranche nicht nur gestattet, die Überlas­sungs­höchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entlei­hun­ter­nehmen, sondern auch für Verleiher und Leiha­r­beit­nehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarif­ge­bun­denheit ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die vereinbarte Höchst­über­las­sungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungs­be­fugnis.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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