21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7294

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Urteil10.12.2008Bundesarbeitsgericht4 AZR 801/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil27.07.2007, 3 Sa 680/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.12.2008

Vertragliche Bezugnahme von diakonischen Arbeits­ver­trags­re­ge­lungen in der jeweils geltenden FassungÄnderung durch einen Beschluss der Arbeits­recht­lichen Komission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes

Eine Verwei­sungs­klausel in einem Arbeitsvertrag für ein Arbeits­ver­hältnis bei einem Arbeitgeber, der Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) ist, nimmt jedenfalls dann das gesamte Arbeits­ver­tragsrecht des DWHN (insbesondere die Arbeits­ver­trags­ordnung für Angestellte - AngAVO/DW) hinreichend transparent in Bezug, wenn als Bezug­nah­me­objekt der „BAT in der jeweiligen Fassung des DWHN“ genannt wird. Damit werden die nach Maßgabe des Arbeits­recht­lichen Regelungs­ge­setzes (ARRG) des DWHN durch die gemeinsame, paritätisch besetzte Arbeits­rechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des DWHN gefassten Beschlüsse zur Änderung dieses Arbeits­ver­trags­rechts Inhalt des Arbeitsvertrags.

Deshalb ist auch die im Juli 2005 beschlossene Neufassung der AngAVO/DW von der arbeits­ver­trag­lichen Bezugnahme erfasst. Die zu Grunde liegenden Arbeits­recht­lichen Regelungen entsprechen der Bestimmung einer vertraglichen Leistungs­pflicht durch einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB. Sie ist nicht grob unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB. In der Folge beträgt deshalb die neu geregelte regelmäßige Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 2005 somit 40, statt bisher 38,5 Wochenstunden. Auch der bereits im Mai 2005 beschlossene Wegfall eines Urlaubsgeldes ist wirksam.

Eine Kinder­kran­ken­schwester, die seit 1981 in einem Krankenhaus angestellt ist, dessen Träger-GmbH Mitglied im DWHN ist, hatte aufgrund der Änderung der AngAVO/DW seit dem 1. Oktober 2005 zwar 40 Wochenstunden gearbeitet. Sie war jedoch der Auffassung, dass sie nur zu einer Leistung von 38,5 Wochenstunden verpflichtet gewesen sei und klagte für die darüber hinaus geleistete Arbeit Überstun­den­ver­gütung ein. Die Änderung der AngAVO/DW sei durch die arbeits­ver­tragliche Verwei­sungs­klausel nicht mehr gedeckt, da der BAT in der Neufassung der AngAVO/DW nicht mehr ausdrücklich in Bezug genommen werde. Aus dem gleichen Grund verlangte sie auch für das Jahr 2005 ein Urlaubsgeld in der bisher gezahlten Höhe.

Die Revision der Beklagten gegen das klage­statt­gebende Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts hatte vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die AngAVO/DW ist in ihrer jeweiligen Fassung von den Arbeits­ver­trags­parteien als Inhalt des Arbeits­ver­hält­nisses vereinbart worden. Die formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Arbeits­recht­lichen Kommission haben die AngAVO/DW wirksam geändert, so dass die Klägerin für ihre Ansprüche keine rechtliche Grundlage hat.

In drei weiteren Fällen desselben und eines anderen Mitgliedes des DWHN, die die Arbeitszeit sowie Ansprüche auf ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung betrafen, hat der Vierte Senat die Klagen ebenfalls abgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/08 des BAG vom 10.12.2008

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