14.11.2024
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Dokument-Nr. 3461

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Bundesarbeitsgericht Urteil06.12.2006

Sozialplan-Tarifvertrag: Keine Abfindung bei Kündi­gungs­schutzklageMaßre­ge­lungs­verbot nicht verletzt

In einem Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber bei einer betrie­bs­be­dingten Kündigung eine Abfindung zahlt, sofern der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht die Kündi­gungs­schutzklage erhebt. Tut er es dennoch, hat er keinen Anspruch mehr auf die Abfindung. Das geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Tarif­ver­trags­parteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarif­zu­stän­digkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaft­lichen Folgen einer Betrie­bs­teil­schließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Hieran sind sie durch die etwa von Rechts wegen eröffnete Möglichkeit des Betriebsrats oder Personalrats und des Arbeitgebers, einen Sozialplan abzuschließen, nicht gehindert.

In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündi­gungs­schutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Maßre­ge­lungs­verbot (§ 612 a BGB).

Bei der beklagten Krankenkasse war ein Geschäftsfeld aufgegeben worden. Dies hatte zu einem Minderbedarf von 256 Arbeitnehmern geführt. Der Personalrat und die Beklagte einigten sich daraufhin in einer Dienst­ver­ein­barung auf einen Sozialplan, der eine Abfin­dungs­zahlung nur dann vorsah, wenn gegen die Kündigung keine Klage erhoben wurde. Wegen Bedenken der Partner der Dienst­ver­ein­barung gegen die Zulässigkeit eines solchen Sozialplans nach dem Landes­per­so­na­l­ver­tre­tungs­gesetz schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten einen nahezu gleichlautenden Tarifvertrag. Die von der Kündigungswelle betroffene Klägerin erhob zunächst trotz eines Hinweises in der Kündigung auf die tarif­ver­tragliche Bedingung des Abfin­dungs­an­spruchs eine Kündi­gungs­schutzklage und erweiterte sie später durch einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag. In der Berufungs­ver­handlung vor dem Landes­a­r­beits­gericht wurde ein Teilvergleich geschlossen, wonach das Arbeits­ver­hältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt endete und die Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der Hälfte der tarif­ver­trag­lichen Abfindung verpflichtete; der restliche Abfin­dungs­an­spruch blieb offen. Die Klägerin, die nun noch die zweite Hälfte der Abfindung verlangt, unterlag beim Landes­a­r­beits­gericht. Ihre hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Erläuterungen
Vorinstanz

Thüringer Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 17. Oktober 2005 – 8 Sa 175/05 –

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/06 des BAG vom 06.12.2006

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