Dokument-Nr. 2312
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Bundesarbeitsgericht Urteil03.05.2006
Teilkündigung eines Anerkennungstarifvertrages nicht wirksam
Der Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung des Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob ihre Zulässigkeit ohne eine solche Bestimmung aus dem Regelungszusammenhang des Tarifvertrages begründbar ist, hatte das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall angesichts des klaren Wortlauts der Kündigungsregelung des streitbefangenen Tarifvertrages nicht zu entscheiden.
Die keinem Arbeitgeberverband angehörende Beklagte schloss am 21. März 1997 mit der IG Medien einen Firmentarifvertrag. Nach dessen § 1 finden durch Verweisung insgesamt 16 verschiedene Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Betrieb Anwendung, davon zwölf Tarifverträge für Arbeitnehmer der Druckindustrie und vier Tarifverträge für Angestellte in Zeitungsverlagen. §§ 2 und 3 des Firmentarifvertrages enthalten Regelungen über die Absenkung der tariflichen Jahresleistung 1997 und 1998 und die Verpflichtung der Beklagten, in dieser Zeit keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Nach § 5 des Firmentarifvertrages konnte dieser erstmals zum 31. März 1999 gekündigt werden. Mit Schreiben vom 10. März 2003 kündigte die Beklagte gegenüber ver.di, der Rechtsnachfolgerin der IG Medien, den Firmentarifvertrag „hinsichtlich des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen“ geltenden Teils. Diese Kündigung betraf auch den Gehaltstarifvertrag für Angestellte in Zeitungsverlagen. Deren Tarifgehälter wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 erhöht. Der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte unter diesen Tarifvertrag fallende tarifgebundene Kläger beanspruchte diese Gehaltserhöhung. Die Beklagte verweigerte sie wegen der von ihr erklärten Teilkündigung. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Teilkündigung des Firmentarifvertrages sei wirksam.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Wortlaut des § 5 des Firmentarifvertrages lässt nur dessen Kündigung als Ganzes zu. Der Umstand, dass wesentliche Regelungen des Firmentarifvertrages durch Zeitablauf seit dem 31. Dezember 1998 überholt sind, ändert daran nichts. Denn die tarifliche Kündigungsregelung betrifft gerade und nur die nachfolgende Zeit.
In der denselben Betrieb betreffenden Beschlusssache - 4 ABR 8/05 - kam es für die Entscheidung nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Teilkündigung an.
Erläuterungen
VorinstanzLAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 11 Sa 679/04 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des BAG vom 03.05.2006
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