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Dokument-Nr. 2312

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Urteil03.05.2006Bundesarbeitsgericht4 AZR 795/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil03.05.2006

Teilkündigung eines Anerken­nung­s­ta­rif­ver­trages nicht wirksam

Der Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung des Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob ihre Zulässigkeit ohne eine solche Bestimmung aus dem Regelungs­zu­sam­menhang des Tarifvertrages begründbar ist, hatte das Bundes­a­r­beits­gericht im vorliegenden Fall angesichts des klaren Wortlauts der Kündi­gungs­re­gelung des streit­be­fangenen Tarifvertrages nicht zu entscheiden.

Die keinem Arbeit­ge­ber­verband angehörende Beklagte schloss am 21. März 1997 mit der IG Medien einen Firmen­ta­rif­vertrag. Nach dessen § 1 finden durch Verweisung insgesamt 16 verschiedene Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Betrieb Anwendung, davon zwölf Tarifverträge für Arbeitnehmer der Druckindustrie und vier Tarifverträge für Angestellte in Zeitungs­verlagen. §§ 2 und 3 des Firmen­ta­rif­ver­trages enthalten Regelungen über die Absenkung der tariflichen Jahresleistung 1997 und 1998 und die Verpflichtung der Beklagten, in dieser Zeit keine betrie­bs­be­dingten Kündigungen auszusprechen. Nach § 5 des Firmen­ta­rif­ver­trages konnte dieser erstmals zum 31. März 1999 gekündigt werden. Mit Schreiben vom 10. März 2003 kündigte die Beklagte gegenüber ver.di, der Rechts­nach­folgerin der IG Medien, den Firmen­ta­rif­vertrag „hinsichtlich des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungs­verlagen“ geltenden Teils. Diese Kündigung betraf auch den Gehalt­s­ta­rif­vertrag für Angestellte in Zeitungs­verlagen. Deren Tarifgehälter wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 erhöht. Der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte unter diesen Tarifvertrag fallende tarifgebundene Kläger beanspruchte diese Gehaltserhöhung. Die Beklagte verweigerte sie wegen der von ihr erklärten Teilkündigung. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Teilkündigung des Firmen­ta­rif­ver­trages sei wirksam.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Wortlaut des § 5 des Firmen­ta­rif­ver­trages lässt nur dessen Kündigung als Ganzes zu. Der Umstand, dass wesentliche Regelungen des Firmen­ta­rif­ver­trages durch Zeitablauf seit dem 31. Dezember 1998 überholt sind, ändert daran nichts. Denn die tarifliche Kündi­gungs­re­gelung betrifft gerade und nur die nachfolgende Zeit.

In der denselben Betrieb betreffenden Beschlusssache - 4 ABR 8/05 - kam es für die Entscheidung nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Teilkündigung an.

Erläuterungen

Vorinstanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 11 Sa 679/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/06 des BAG vom 03.05.2006

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