14.11.2024
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Dokument-Nr. 3706

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.01.2007

Höher­grup­pie­rungs­auswahl sächsischer Lehrer bei begrenzter Stellenzahl zulässigNotwendige Beurtei­lungsnoten dürfen sich in den jeweiligen Bezirken unterscheiden

Nach den Lehrer­richt­linien des Freistaats Sachsen haben Grund­schul­lehrer einen Anspruch auf Höher­grup­pierung von der Vergü­tungs­gruppe IVa in Vergü­tungs­gruppe III BAT-O, wenn sie sich sechs Jahre lang in ihrer Tätigkeit bewährt haben. Darüber hinaus verlangen die Richtlinien, dass eine entsprechende freie Planstelle zur Verfügung steht. Wenn der Haushalts­ge­setzgeber weniger Planstellen der betreffenden Vergü­tungs­gruppe schafft, als Lehrer beschäftigt werden, die die Bewäh­rungs­vor­aus­set­zungen erfüllt haben, muss eine Auswah­l­ent­scheidung auf der Grundlage von Beurtei­lungs­kri­terien stattfinden.

Im Streitfall ist die Auswah­l­ent­scheidung derart durchgeführt worden, dass das sächsische Kultus­mi­nis­terium die insgesamt für eine Höher­grup­pierung zur Verfügung stehenden Stellen im Wesentlichen anteilig auf die vier Regio­nal­schu­lämter verteilt hat. Diese haben anhand einheitlicher Beurtei­lungs­kri­terien Anlass­be­ur­tei­lungen der für eine Höher­grup­pierung in Frage kommenden Lehrkräfte erstellt. Entsprechend der auf der Grundlage der Beurtei­lungs­er­gebnisse gebildeten Rangliste wurden die Grund­schul­lehrer höhergruppiert soweit hierfür Stellen zur Verfügung standen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass im Bezirk des Regio­nal­schulamtes Leipzig eine höhere Beurtei­lungsnote für die Höher­grup­pierung erforderlich war, als in dem der anderen drei Regio­nal­schu­lämter.

Hiergegen hat sich die Klägerin – ebenso wie fünf weitere Lehrerinnen und Lehrer in ähnlich liegenden Rechtss­trei­tig­keiten – zur Wehr gesetzt, die in Leipzig ein Beurtei­lungs­er­gebnis erreicht hatte, das in allen anderen Regio­nal­schu­l­ämtern zur Höher­grup­pierung ausgereicht hätte. Sie hat die regionale Aufspaltung des Verfahrens zur Beste­ner­mittlung gerügt und darüber hinaus geltend gemacht, sie sei unrichtig beurteilt worden; bei zutreffender Beurteilung wäre sie auch in Leipzig höhergruppiert worden. Sie hat auf Feststellung geklagt, dass sie nach Vergü­tungs­gruppe III BAT-O zu vergüten sei.

Ihre Klage hatte wie auch schon beim Landes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg.

Bei der Verteilung von haushalts­rechtlich ausgewiesenen Beför­de­rungs­stellen für angestellte Grund­schul­lehrer in Sachsen ist der Freistaat nicht nach dem Grundsatz der „Bestenauslese“ (Art. 33 Abs. 2 GG) gezwungen, die Gesamtheit der beurteilten Grund­schul­lehrer nach dem Ergebnis ihrer dienstlichen Beurteilungen landesweit zu berücksichtigen. Das ihm aus haushalts- und beamten­recht­lichen Erwägungen zustehende perso­nal­wirt­schaftliche Ermessen kann er fehlerfrei auch dahin ausüben, dass die freien Stellen auf die Bezirke der Regio­nal­schu­lämter verteilt werden, um sodann innerhalb der Bezirke die dort jeweils besten Lehrer höher zu gruppieren, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass eine bestimmte Beurtei­lungsnote in einem Bezirk zu einer Höher­grup­pierung führt, in einem anderen Bezirk dagegen hierfür nicht ausreicht.

Die Klägerin konnte die angestrebte Höher­grup­pierung auch nicht mit der Behauptung erreichen, das Ergebnis ihrer Beurteilung sei unrichtig und eine bestimmte bessere Beurteilung sei geboten. Dabei musste der Senat im Rahmen der Eingrup­pie­rungsklage nicht entscheiden, in welchem Umfang die Anlass­be­ur­teilung einer Lehrkraft einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und ob gegen die hier geltenden Kontroll­maßstäbe verstoßen wurde. Selbst wenn eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist, dürfen Arbeitsgerichte diese nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen und darauf eine Höher­grup­pierung stützen. Von seltenen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen kann auch ein möglicherweise fehlerhaft beurteilter Lehrer lediglich eine neue dienstliche Beurteilung verlangen.

Erläuterungen
Vorinstanz

Sächsisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 13. Juni 2006 – 8 Sa 771/04 –

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des BAG vom 24.01.2007

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