21.11.2024
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Dokument-Nr. 3314

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Urteil08.11.2006Bundesarbeitsgericht4 AZR 558/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil08.11.2006

Schiffsführer wird nicht in höhere Lohngruppe eingeordnetAnscheinende Tariflücke besteht nicht

Enthält ein Tarifvertrag eine Regelungslücke, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt. Eine bewusste Tariflücke kann wegen der Tarifautonomie nur durch die Tarif­ver­trags­parteien selbst geschlossen werden. Unbewusste Tariflücken können durch die Rechtsprechung im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarif­ver­trags­parteien enthält.

Der Kläger ist Schiffsführer eines motor­ge­triebenen Fahrgastschiffs auf dem Altmühlsee, das vorwiegend für Rundfahrten von Urlaubern eingesetzt wird. Schiff und See stehen im Eigentum der beklagten Stadt. Das Arbeits­ver­hältnis der Parteien bestimmte sich in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitraum nach dem Bundes-Mantel­ta­rif­vertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - und dem Bezirk­s­ta­rif­vertrag Nr. 2 zum BMT-G II (BzT 2), der die Vergütung der Arbeiter regelt. Dieser enthält kein spezielles Tätig­keits­merkmal für die Einreihung eines Schiffsführers. Der nach Lohngr. 4a vergütete Kläger fordert von der Beklagten den Lohn nach Lohngr. 5 ab 1. Januar 2000. Er vertritt die Auffassung, der BzT 2 enthalte eine unbewusste Tariflücke für die Tätigkeit des Schiffsführers; als der Tarifvertrag geschaffen worden sei, habe es in seinem Geltungsbereich keinen einzigen Schiffsführer gegeben, der seinen heutigen Aufgaben entsprechende Tätigkeiten zu verrichten gehabt hätte. Die Tariflücke sei durch die Heranziehung des Tätig­keits­merkmals für Führer von Sonder­fahr­zeugen, für deren Bedienung der Führerschein der Klasse 2 (alt) erforderlich sei, zu schließen.

Die Klage hatte vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Das Lohngrup­pen­ver­zeichnis zum BzT 2 enthält nach seinem Regelungssystem in der vom Kläger angestrebten Lohn- und Fallgruppe keine unbewusste Tariflücke für die Tätigkeit des Schiffsführers. Es unterscheidet bei Aufzählungen von Tätigkeiten in den Einrei­hungs­merkmalen zwischen Ausschließ­lich­keits­ka­talogen und nicht erschöpfenden Beispiels­ka­talogen. Zudem sieht es für bestimmte Lohngruppen eine sinngemäße Tarif­lü­cken­füllung vor. Die Lohn- und Fallgruppe, deren Ergänzung der Kläger anstrebt, beinhaltet nach einer Proto­kol­l­er­klärung einen Ausschließ­lich­keits­katalog. Er lässt damit nach dem ausdrücklichen Willen der Tarif­ver­trags­parteien weder eine Ergänzung noch eine Lückenfüllung zu. Zudem ist die vom Kläger erstrebte Tarif­lü­cken­schließung deshalb ausgeschlossen, weil der Tarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte enthält, wie die Tarif­ver­trags­parteien den Schiffsführer in die Lohngruppen eingereiht hätten.

Erläuterungen

Vorinstanz

LAG Nürnberg, Urteil vom 15. März 2005 - 6 Sa 486/02 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/06 des BAG vom 08.11.2006

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