21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18256

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Urteil21.05.2014Bundesarbeitsgericht4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 ua
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil19.11.2012, 17 Sa 285/12, 17 Sa 134/12 ua.
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Bundesarbeitsgericht Urteil21.05.2014

BAG zur Erholungs­beihilfe für Gewerk­schafts­mit­gliederErholungs­bei­hil­fe­zah­lungen für Gewerk­schafts­mit­glieder rechtens

Wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarif­ver­hand­lungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatz­leis­tungen zu erbringen, dann findet der arbeits­rechtliche Gleich­be­hand­lungs­grundsatz keine Anwendung. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Angemes­sen­heits­ver­mutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes nicht statt.

Die Klägerinnen und Kläger, die nicht Mitglieder der IG Metall sind, verlangen von ihrem Arbeitgeber, der beklagten Adam Opel AG, eine „Erholungs­beihilfe“ iHv. 200,00 Euro. Im Rahmen von Sanie­rungs­ver­ein­ba­rungen zwischen Opel und dem zuständigen Arbeit­ge­ber­verband einerseits sowie der Gewerkschaft IG Metall andererseits waren im Jahre 2010 ua. eine Reihe von Vereinbarungen, darunter auch entgeltab­senkende Tarifverträge geschlossen worden. Die IG Metall hatte gegenüber Opel die Zustimmung hierzu von einer „Besserstellung“ ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungs­bei­hilfen“ an IG Metall-Mitglieder leistet. Nach der Beitritts­ver­ein­barung hatte Opel dem Verein einen Betrag von 8,5 Mio. Euro zu zahlen. Der Verein sicherte die Auszahlung von Erholungs­bei­hilfen an die bei Opel beschäftigten IG Metall- Mitglieder und die nach dem Einkom­mens­steu­er­gesetz vorgesehene Pauscha­l­ver­steuerung zu. Anders als die IG Metall-Mitglieder erhielten die Klägerinnen und Kläger keine Erholungs­beihilfe. Für ihr Zahlungs­be­gehren haben sie sich auf den arbeits­recht­lichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Beitritts­ver­ein­barung im arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht zu überprüfen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat ebenso wie die Vorinstanz die Klagen abgewiesen, weil der Anwen­dungs­bereich des arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes nicht eröffnet ist. Die Beitritts­ver­ein­barung war Bestandteil des „Sanie­rungs­pakets“ der Tarif­ver­trags­parteien. Solche Vereinbarungen sind nicht am arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu überprüfen. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuld­recht­lichen Koali­ti­o­ns­ver­ein­barung geregelt worden sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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