18.10.2024
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Dokument-Nr. 63

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Bundesarbeitsgericht Urteil01.12.2004

Keine Gleich­stel­lungs­abrede ohne Tarif­ge­bun­denheit des Arbeitgebers

In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 30. Mai 1991 mit der am 27. Mai 1991 gegründeten Beklagten ist die Anwendung der Tarifverträge der Metall- und Elektro­in­dustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart worden. Die Beklagte gehörte dem damaligen Mannesmann-Konzern an. Dessen Unternehmen waren ebenso wie die Konzer­no­ber­ge­sell­schaft sämtlich Mitglieder der jeweiligen Arbeit­ge­ber­verbände. Am 1. Januar 1992 trat die Beklagte dem Arbeit­ge­ber­verband der Metall- und Elektro­in­dustrie Berlin und Brandenburg bei. Sie gehörte diesem bis zum 31. Dezember 2001 an. Nach ihrem Verbands­austritt gab sie die mit Wirkung vom 1. Juni 2002 für ihr Tarifgebiet vereinbarte Tariferhöhung nicht an den Kläger weiter. Dieser begehrt mit seiner Klage die Tariferhöhung für die Monate Juni bis September 2002.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat Erfolg. Die Bezug­nah­me­klausel ist keine Gleich­stel­lungs­abrede, bei welcher die dynamische Teilhabe des Arbeitnehmers an der Tarif­ent­wicklung auf die Dauer der Tarif­ge­bun­denheit des Arbeitgebers begrenzt ist. Eine Gleich­stel­lungs­abrede setzt die Tarif­ge­bun­denheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung der dynamischen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge zwingend voraus. Weder die Gründungs­si­tuation der Beklagten noch die durchgängige Tarif­ge­bun­denheit der Unternehmen des damaligen Mannesmann-Konzerns machen die Erfüllung dieser Voraussetzung entbehrlich.

Hinweis zur Vorinstanz: LAG Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2003 - 7 Sa 61/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 91/04 des Bundesarbeitsgerichts

der Leitsatz

Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge ist nur dann eine Gleich­stel­lungs­abrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem § 3 TVG gebunden ist.

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