21.11.2024
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Dokument-Nr. 6603

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Urteil27.08.2008Bundesarbeitsgericht4 AZR 484/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil30.05.2007, 15 Sa 355/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.08.2008

BAG zur Eingruppierung eines Landschafts­gärtnersKein Beweis für "besonders hochwertige Arbeit" nach der Lohngruppe 6

Begehrt ein Landschafts­gärtner, der Aufgaben des „Visual Tree Assessment“ durchführt, eine höhere Vergütung, die nach dem angestrebten tariflichen Tätig­keits­merkmal neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordert („besonders hochwertige Arbeiten“), hat er vorzutragen, welches fachliche Können die Ausgangs­lohn­gruppe erfordert und aus welchen Gründen die Anforderungen der Heraus­he­bungs­lohn­gruppe gegeben sind. Zur Beurteilung, ob besonders hochwertige Arbeiten vorliegen, ist ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der beiden Lohngruppen erforderlich.

Der Kläger ist gelernter Landschafts­gärtner und bei dem beklagten Land seit 1985 beschäftigt. Er wurde auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Landschafts­gärtner nach der Lohngr. 5a der Anlage 1 zum Berliner Bezirk­s­ta­rif­vertrag Nr. 2 zum Bundes­man­teltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe entlohnt. Seit Beginn des Jahres 2003 ist er damit betraut, Bäume nach den Grundsätzen des „Visual Tree Assessment“ zu untersuchen. Es handelt sich dabei um eine Baumun­ter­su­chungs­methode, bei der Bäume durch Sichtkontrolle auf verdächtige biologische und mechanische Defektsymptome überprüft werden. Bei entsprechendem Verdacht erfolgen weitergehende Untersuchungen mit einfachem Werkzeug. Der Kläger begehrt die Zahlung von Lohn nach der Lohngr. 6 („besonders hochwertige Arbeiten“) für die Zeit ab dem Jahr 2003 und für die Zeit ab dem Jahr 2006 wegen zwischen­zeit­lichen Bewäh­rungs­auf­stiegs nach der Lohngr. 7. Dieser stehe ihm auch unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung zu, weil das beklagte Land einen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit in die Lohngr. 6 eingruppiert habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr insoweit entsprochen, als der Kläger „hochwertige Arbeiten“ i.S.d. Lohngr. 5 verrichte und wegen dreijähriger Bewährung jetzt in die Lohngr. 6 eingruppiert sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

BAG: Kläger hat nicht dargelegt. Dass für seine Tätigkeit ein vielseitiges fachliches Können und eine besondere Umsicht erforderlich sind

Der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des Klägers, mit der er den Anspruch auf eine höhere Eingruppierung („besonders hochwertige Arbeiten“) weiter verfolgt, zurückgewiesen. Dem Vorbringen des Klägers ließ sich weder die erforderliche Vergleichs­be­trachtung entnehmen noch hat er dargelegt, dass für seine Tätigkeit ein vielseitiges fachliches Können und eine besondere Umsicht erforderlich sind. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Gleich­be­hand­lungs­gründen. Eine bewusst übertarifliche Vergütung des anderen Arbeitnehmers durch das beklagte Land war nicht gegeben. Es hat zudem eine Überprüfung dieser Eingruppierung eingeleitet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/08 des BAG vom 27.08.2008

der Leitsatz

1. Ist in einem Tätig­keits­merkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbil­dungs­inhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchs­zeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichs­grundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besonders hochwertige Arbeiten" heraushebt.

2. Bestimmt sich die Eingruppierung eines Landschafts­gärtners nach Aufbau­fa­ll­gruppen, sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Landschafts­gärtners und derjenigen mit dem herausgehobenen Tätig­keits­merkmal ermöglichen.

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