15.11.2024
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Dokument-Nr. 1474

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Urteil14.12.2005Bundesarbeitsgericht4 AZR 474/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil14.12.2005

Keine höhere Eingruppierung bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die Eingruppierung des Angestellten nach dem Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) bestimmt sich gemäß dessen §§ 22, 23 nach der vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere höherwertige Tätigkeit übertragen, hat er hingegen gemäß § 24 BAT nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen dieser Tarifnorm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit Anspruch auf eine persönliche Zulage.

Eine zeitliche Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sieht der BAT nicht vor. Auf dieser tariflichen Grundlage hatte die Klage eines nach VergGr. VII BAT nebst einer Zulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. VII und Vb BAT bezahlten Mitarbeiters einer Ratsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ auf Vergütung nach einer höheren Vergü­tungs­gruppe (VergGr. III BAT, hilfsweise darunter) beim Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 31. Oktober 1986 bei der Fraktion mit Vergütung nach VergGr. VIb BAT angestellt. Seit dem 1. November 1986 steht er in den Diensten der beklagten Stadt. Zunächst war er befristet bis zum 31. Oktober 1991 als „Frakti­o­ns­se­kretär“ eingestellt. Mit Vertrag vom 6. Dezember 1991 vereinbarten die Parteien die unbefristete Weiter­be­schäf­tigung des Klägers als „Verwal­tungs­an­ge­stellter“ unter Angabe seiner Eingruppierung in VergGr. VII BAT. In einem Begleit­schreiben vom 9. Dezember 1991 teilte ihm die beklagte Stadt mit, er erhalte wie bislang Vergütung nach dieser Vergü­tungs­gruppe und für die Dauer seiner Tätigkeit im Büro der Fraktion eine Zulage.

Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach seiner Tätigkeit als Frakti­o­ns­mi­t­a­r­beiter, denn diese ist ihm nur vorübergehend übertragen worden. Dies entspricht billigem Ermessen, da die nicht dauerhafte Übertragung einer solchen Tätigkeit in der Natur der Sache liegt. Die Tätigkeit des Klägers als Frakti­o­ns­mi­t­a­r­beiter war daher eingrup­pie­rungs­rechtlich nicht zu bewerten. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf eine höhere persönliche Zulage nach § 24 BAT war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Erläuterungen
Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2004 - 13 Sa 2156/03 E -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 76/05 des BAG vom 14.12.2005

der Leitsatz

1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 des Bundes-Angestell­ten­ta­rif­ver­trages (BAT), die keine höhere Eingruppierung, sondern nur einen Anspruch auf eine persönliche Zulage begründen kann, sieht diese Tarifnorm keine zeitliche Grenze vor.

2. Die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit des einzigen Mitarbeiters einer Ratsfraktion einer Stadt an einen Verwal­tungs­an­ge­stellten ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn diese Tätigkeit in der Folgezeit über mehrere Wahlperioden ausgeübt wird.

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