21.11.2024
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Dokument-Nr. 30935

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Bundesarbeitsgericht Urteil13.10.2021

Gewerkschaft hat Anspruch auf Durchführung eines Hausta­rif­vertragsKein Anspruch auf Tarif­vertrags­durch­führung für nicht tarifgebundenen arbeit­nehmer­ähnlichen Personen

Einer Gewerkschaft steht gegen einen Arbeitgeber ein schuld­recht­licher Anspruch auf Durch-führung eines zwischen ihnen geschlossenen Hausta­rif­vertrags zu. Der Durch­führungs­anspruch kann durch Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt. Dem kann im Klageantrag durch eine abstrakte Beschränkung auf „die Mitglieder“ Rechnung getragen werden, deren namentliche Nennung ist nicht erforderlich. dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Der Kläger ist eine bei dem Beklagten - einer Landes­rund­funk­anstalt - vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Hausta­rif­verträge, u.a. über die Vergütung arbeit­neh­mer­ähn­licher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen. Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als "pauschalierte Tagesreporter" tätige arbeit­neh­mer­ähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honora­r­kenn­ziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift „sonstige Mitarbeit“ vorgesehen sind. Der Kläger hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit seiner Klage hat er die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von ihm als zutreffend angesehenen Honora­r­kenn­ziffern gegenüber allen arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.

BAG: Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags auf tarifgebundene Beschäftigte beschränkt

Die aufgrund einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zugelassene Revision hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht teilweise Erfolg. Der Beklagte hat gegen seine tarifliche Durch­füh­rungs­pflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honora­r­kenn­ziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerk­schafts­mit­glieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht erforderlich, diese bereits im Erkennt­nis­ver­fahren namentlich zu benennen. Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags ist allerdings auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision daher zurückzuweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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