Dokument-Nr. 2182
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Bundesarbeitsgericht Urteil05.04.2006
Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst in Berlin auf eine kirchliche Einrichtung
Wenn in einem Arbeitsvertrag auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des BAT verwiesen wird, im übrigen aber die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (AVR) gelten sollen, ist damit nicht die Anwendung auch der Arbeitszeitregelungen des BAT vereinbart worden.
Der Abschluss eines Tarifvertrages im öffentlichen Dienst, der die befristete Absenkung der Arbeitszeit und – proportional – der Vergütung bei Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen regelt, führt deshalb nicht dazu, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung auch die Arbeitszeit entsprechend abzusenken ist. Die Höhe der Vergütung für die hiernach unverändert zu leistende Arbeitszeit richtet sich nach derjenigen Vergütung, die ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für diese Arbeitszeit zu erhalten hat.
Bei einer kirchlichen Einrichtung in Berlin, die vor allem in der Behinderten-, Alten- und Jugendarbeit tätig ist, waren bis 1999 in den Formulararbeitsverträgen hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütung Verweisungen auf den BAT enthalten; im Übrigen sollten die AVR gelten. In elf beim Vierten Senat anhängigen Rechtsstreitigkeiten begehrten die Klägerinnen und Kläger, sämtlich Arbeitnehmer der Stiftung, die Feststellung, dass sich die von ihnen zu leistende Arbeitszeit nach wie vor auf 38,5 Wochenstunden oder - bei Teilzeitkräften - einen entsprechenden prozentualen Anteil hiervon bemesse. Dies war vom Arbeitgeber bestritten worden, weil das Land Berlin in einem Sanierungs-Tarifvertrag mit der Gewerkschaft ver.di u.a. eine gleichmäßige Absenkung der allgemeinen (BAT-) Wochenarbeitszeit und der entsprechenden Vergütung auf 88 - 92 % vereinbart hatte. Die Stiftung war der Auffassung, dass dies dann auch auf diejenigen Arbeitsverhältnisse in ihrem eigenen Bereich zu übertragen sei, die eine Verweisungsklausel auf die Vergütungsbestimmungen des BAT enthielten.
Alle Kammern des Arbeitsgerichts und eine Minderheit der Kammern des Landesarbeitsgerichts hatten den Klageanträgen stattgegeben; mehrere Kammern des Landesarbeitsgericht hatten die Klage aber abgewiesen. Die Revisionen der in zweiter Instanz jeweils unterlegenen Parteien führten zur Bestätigung der zu Gunsten der Klägerinnen und Kläger ergangenen arbeitsgerichtlichen Urteile.
Erläuterungen
VorinstanzUrteile des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. März 2005 – 5 Sa 2204/04 – u.a.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des BAG vom 05.04.2006
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