23.11.2024
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Dokument-Nr. 486

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Entscheidung11.05.2005Bundesarbeitsgericht4 AZR 315/04
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung11.05.2005

Betrie­bs­übergang: Tarifablösung durch ver.di-Gründung

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Druckindustrie als Arbeiter in der Abteilung "Verarbeitung und Versand" beschäftigt. Das Arbeits­ver­hältnis, welches kraft beiderseitiger Tarif­ge­bun­denheit - der Kläger gehörte der IG Medien an, das Unternehmen dem Verband der Druckindustrie - den Tarifverträgen für die Druckindustrie unterlag, ging am 1. April 1998 auf Grund rechts­ge­schäft­lichen Betrie­bs­tei­l­übergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte ist kraft Verbands­mit­glied­schaft an die Tarifverträge für Kölner Spediteure und Hafenanlieger (Spedi­ti­o­ns­ta­rif­verträge) gebunden, die mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen worden waren.

In einem ersten Rechtsstreit hatten die Parteien darüber gestritten, ob das übergegangene Arbeits­ver­hältnis den beim Betrie­bs­tei­l­übergang geltenden Tarifverträgen für die Druckindustrie unterlag oder den Spedi­ti­o­ns­ta­rif­ver­trägen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte durch Urteil vom 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 - entschieden, dass sich das Arbeits­ver­hältnis über den 1. April 1998 hinaus gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nach den Tarifverträgen für die Druckindustrie richte. Dies gelte nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht, wenn das Arbeits­ver­hältnis bei dem neuen Arbeitgeber durch "seine" Tarifverträge geregelt sei. Das setze auch die Tarif­ge­bun­denheit des übernommenen Arbeitnehmers an diese Tarifverträge voraus. Diese war nicht gegeben; der Kläger war nicht Mitglied der Gewerkschaft ÖTV. Die Beklagte behandelte den Kläger daraufhin zunächst wieder nach den Tarifverträgen für die Druckindustrie.

Seit Gründung der Gewerkschaft ver.di - durch Verschmelzung ua. der IG Medien und der Gewerkschaft ÖTV - Mitte 2001 wendet die Beklagte auf das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger wieder die Spedi­ti­o­ns­ta­rif­verträge an. Dieser erstrebt nunmehr erneut die Feststellung, dass für das Arbeits­ver­hältnis weiter die – günstigeren - Tarifverträge für die Druckindustrie maßgebend sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Seit der Gründung der Gewerkschaft ver.di Mitte 2001 ist auch der Kläger als deren Mitglied an die Spedi­ti­o­ns­ta­rif­verträge gebunden. Denn mit der Errichtung der Gewerkschaft ver.di sind die vormaligen Gewerkschaften IG Medien und ÖTV untergegangen. Tarif­ver­trags­partei der von der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifverträge ist nun die Gewerkschaft ver.di. Sie vermittelt für ihre Mitglieder die Tarif­ge­bun­denheit an die von der von der früheren Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Tarifverträge. Damit besteht seitdem die von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB vorausgesetzte Tarif­ge­bun­denheit beider Parteien an die Spedi­ti­o­ns­ta­rif­verträge. Die Ablösung der bisher nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB weitergeltenden Tarifverträge nach dieser Vorschrift findet auch bei einer nach dem Betrie­bs­übergang erstmals begründeten beiderseitigen Tarif­ge­bun­denheit an die "neuen" Tarifverträge statt. Eine Zeitgrenze hierfür sieht das Gesetz nicht vor. Die Satzung der Gewerkschaft ver.di trifft für diesen Fall keine abweichende Regelung. Über die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Druckindustrie kraft arbeits­ver­trag­licher Vereinbarung war vom Bundes­a­r­beits­gericht nicht zu entscheiden. Dieser Streit­ge­genstand ist nicht Gegenstand des Revisi­ons­ver­fahrens geworden.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Köln, Urteil vom 1. April 2004 - 10 Sa 1228/02 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/05 des BAG vom 11.05.2005

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