21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8364

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Urteil26.08.2009Bundesarbeitsgericht4 AZR 280/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil14.02.2008, 11 Sa 1922/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.08.2009

BAG zur Weitergeltung eines Sanie­rung­s­ta­rif­ver­trages nach Betrie­bs­übergangBestimmungen des Sanie­rung­s­ta­rif­ver­trages sind maßgebend für weiteres Arbeits­ver­hältnis

Schließen ein Insol­venz­ver­walter und die Gewerkschaft einen Sanie­rung­s­ta­rif­vertrag kann dieser nach einem Betrie­bs­übergang auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin nicht durch Kündi­gungs­er­klärung ihr gegenüber beendet werden. Eine Teilkündigung des Arbeitnehmers bezogen auf die nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ist nicht möglich. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war bei der Insol­venz­schuldnerin beschäftigt. Für sein Arbeits­ver­hältnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verband­s­ta­rif­verträge. Der Insol­venz­ver­walter schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende kündbaren Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegenüber den Verband­s­ta­rif­ver­trägen längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnkürzung regelte. Zum 1. Juli 2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegenüber kündigte die IG Metall im Juli 2006 den Sanie­rung­s­ta­rif­vertrag. Der Kläger „genehmigte“ diese Kündigung und erklärte hilfsweise die Kündigung sämtlicher "kollektiven und individuellen Vereinbarungen, die … anlässlich des Sanie­rung­s­ta­rif­vertrags getroffen worden waren, erneut fristgerecht". Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Diffe­renz­be­trägen für die Monate Juli bis Oktober 2006, die sich bei Anwendung der Verband­s­ta­rif­verträge anstelle des Sanie­rung­s­ta­rif­ver­trages ergeben würden.

Geschäfts­grundlage ist Tarifregelungen im Arbeits­ver­hältnis vor Betrie­bs­übergang

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Für sein Arbeits­ver­hältnis waren die Bestimmungen des Sanie­rung­s­ta­rif­ver­trages maßgebend. Ob der Betriebsübergang zu einem Wegfall der Geschäfts­grundlage für den Sanie­rung­s­ta­rif­vertrag führt, war nicht erheblich. Geschäfts­grundlage einer Transformation der arbeits­ver­trag­lichen Rechte und Pflichten nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeits­ver­hältnis vor dem Betrie­bs­übergang. Der Betrie­bs­übergang führte nicht dazu, dass die Beklagte Partei des Sanie­rung­s­ta­rif­ver­trages wurde. Die Kündigung der IG Metall konnte daher nicht gegenüber der Erwerberin erfolgen. Dem Kläger stand ein auf die Regelungen des Sanie­rung­s­ta­rif­vertrags bezogenes Kündigungsrecht nicht zu.

Quelle: ra-online, BAG

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