21.11.2024
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Dokument-Nr. 4215

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Urteil09.05.2007Bundesarbeitsgericht4 AZR 275/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil08.12.2005, 10 Sa 235/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil09.05.2007

Bundes­a­r­beits­gericht erklärt tarifliche Diffe­ren­zie­rungs­klausel für unwirksamKlausel ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie nur auf einen bestimmten Stichtag abstellt

In Unternehmen dürfen nicht organisierte Arbeitnehmer nicht schlechter bezahlt werden als Gewerk­schafts­mit­glieder. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Recht. Es erklärte eine tarifliche Differenzierung für unwirksam. Geklagt hatten zwei Arbeit­neh­me­rinnen, die keine Gewerk­schafts­mit­glieder waren und denen deshalb eine zusätzliche Vergütung von 55,- EUR im Monat verweigert wurde.

Tarifliche Diffe­ren­zie­rungs­klauseln sehen für Mitglieder der tarif­schlie­ßenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für nicht tarifgebundene Beschäftigte. Das kann z. B. durch sogenannte Tarifaus­schluss­klauseln geschehen, wonach bestimmte Leistungen nur den Mitgliedern der tarif­schlie­ßenden Gewerkschaft gewährt werden sollen. Nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundes­a­r­beit­ge­richts vom 29. November 1967 sind Diffe­ren­zie­rungs­klauseln generell unwirksam.

Die nicht tarifgebundene Beklagte hatte mit der zuständigen Gewerkschaft im Jahre 2000 einen Firmen­ta­rif­vertrag über die zT. modifizierte Geltung der einschlägigen Verband­s­ta­rif­verträge geschlossen. Am 26. Juni 2003 unterzeichneten diese Tarif­ver­trags­parteien eine als „Ergeb­nis­pro­tokoll der Tarif­ver­handlung“ bezeichnete Vereinbarung, in der neben der Wieder­in­kraft­setzung des bisherigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbil­dungs­ver­gü­tungen ua. bestimmt war:

„Mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 wird ein Tarifvertrag über eine monatliche Vergütung von 55,00 € abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer, welche seit dem 1. Juni 2003 Mitglied der Indus­trie­ge­werk­schaft Bergbau, Chemie, Energie sind und bleiben. Für Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entfällt die Vergütung bzw. ist eine zu Unrecht gezahlte Vergütung zurückzuzahlen“.

Die Beklagte, welche die hausta­rif­ver­trag­lichen Regelungen an sich unabhängig von der Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rigkeit auf alle Beschäftigen angewandt hatte, zahlte diese monatliche Vergütung aber nur an die von der Regelung begünstigten Mitarbeiter aus. Die beiden nicht tarifgebundenen Klägerinnen, deren Arbeitsverträge unter­schiedliche Bezug­nah­me­re­ge­lungen hinsichtlich der tariflichen Vergütung enthalten, verlangen ua. diese zusätzliche monatliche Vergütung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Jedenfalls die vorliegende Tarifaus­schluss­klausel ist unwirksam, weil sie hinsichtlich der Gewerk­schafts­mit­glied­schaft als Voraussetzung für die zusätzliche monatliche Leistung auf einen zurückliegenden Stichtag abstellt und damit auch Beschäftige von der Leistung ausschließt, die nach diesem Stichtag in die Gewerkschaft eingetreten oder aus ihr ausgetreten sind. Die Unwirksamkeit dieser Diffe­ren­zie­rungs­klausel führt dazu, dass auch den nicht tarifgebundenen Klägerinnen die zusätzliche monatliche Vergütung zusteht. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob dem Großen Senat in seinem umfassenden Verdikt tarif­ver­trag­licher Diffe­ren­zie­rungs­klauseln zu folgen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des BAG vom 09.05.2007

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