15.11.2024
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Dokument-Nr. 669

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Urteil06.07.2005Bundesarbeitsgericht4 AZR 27/04
Urteil06.07.2005Bundesarbeitsgericht4 AZR 42/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil06.07.2005

Bundesarbeitsgericht Urteil06.07.2005

Stich­tags­re­gelung beim Zeitaufstieg von Gesamt­s­chul­lehrern

Die Kläger verfügen über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufen I und II (sog. Kombinierer). Sie sind als Angestellte im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) an Gesamtschulen tätig. Arbeits­ver­traglich ist die Vergütung nach Lehrer­richt­linien vereinbart, die das Land NRW regelmäßig anwendet. Die Kläger erhalten Vergütung nach VergGr. III BAT. Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers Dr. K. begann am 10. August 1998. Der Kläger W. war zunächst vom 24. Oktober 1994 bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 am 2. Juli 1997 befristet beschäftigt. Seit Anfang des Schuljahres 1997/1998 am 18. August 1997 ist er unbefristet angestellt.

Ende 2000 verabschiedete das Land NRW das "Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besol­dungs­gruppe A 13 (höherer Dienst)" - Überlei­tungs­gesetz -. Dieses sieht für Beamte die Überleitung aller Kombinierer an Gymnasien und derjenigen an Gesamtschulen, "die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind" (Stich­tags­re­gelung), in die Besol­dungs­gruppe A 13 vor. Für die Kombinierer im Angestell­ten­ver­hältnis bestimmt ein Erlass des Landes vom 20. Dezember 2001, "diese unter denselben Voraussetzungen", wie sie das Überlei­tungs­gesetz vorsieht, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 "in die vergleichbare Vergü­tungs­gruppe II a BAT" überzuleiten. Mit ihren Klagen nehmen die Kläger das Land NRW auf Zahlung von Vergütung nach dieser Vergü­tungs­gruppe ab 1. Januar 2002 in Anspruch.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Klage des Klägers Dr. K. abgewiesen. Dieser erfüllt nicht die im Überlei­tungs­gesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung "spätestens im Schuljahr 1996/1997". Die Regelungen des Überlei­tungs­ge­setzes mit ihren Diffe­ren­zie­rungen zwischen Gymna­si­a­l­lehrern einerseits und Gesamt­s­chul­lehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamt­s­chul­lehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermes­sens­spielraum. Die unter­schiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lassen sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen. Ebenso wenig verstößt die Eingruppierung der angestellten Lehrer entsprechend den Regelungen des Überlei­tungs­ge­setzes gegen den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Dieser greift nicht ein in den Fällen des bloßen Normenvollzugs. Um einen solchen handelt es sich bei der Höher­grup­pierung der angestellten Lehrer nach Maßgabe des Überlei­tungs­ge­setzes. Denn dazu war das beklagte Land nach den Lehrer­richt­linien ohnehin verpflichtet.

Die Klage des Klägers W. hatte dagegen Erfolg. Er erfüllt die vom Überlei­tungs­gesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung "spätestens im Schuljahr 1996/1997". Die damit vorausgesetzte Berufserfahrung, mit der das Land die unter­schiedliche Behandlung in der Gruppe der Gesamt­s­chul­lehrer begründet, hat auch ein am Stichtag zunächst nur befristet angestellter Lehrer, der in der Folgezeit vor seiner unbefristeten Einstellung nur einmal während der Sommerferien keinen Arbeitsvertrag hatte.

Quelle: Pressemeldung Nr. 42/05 des BArbG vom 06.07.2005

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