15.11.2024
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Dokument-Nr. 3834

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.02.2007

Britische Lehrer­aus­bildung nicht gleichzusetzen mit akademischem AbschlussBAG zur Vergütung eines Lehrer mit ausländischer Lehrer­aus­bildung

Nach Art. 39 Abs. 2 EGV gehört auch zum Gebot, den Arbeitskräften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit zu gewährleisten, dass sie in den Mitgliedstaaten auf Grund ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeits­be­din­gungen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Das umfasst auch die Anerkennung ausländischer Diplome und Befähi­gungs­nachweise. Die hier bestehenden Pflichten der Mitgliedstaaten sind insbesondere, was den Zugang zu Berufen angeht, in verschiedenen Gemein­schafts­richt­linien konkretisiert worden.

Unabhängig davon sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anerkennungs- und Prüfungs­ver­fahren für Ausbil­dungs­nachweise anderer Mitgliedstaaten zu schaffen. Die berufliche Qualifikation kann nicht allein formal auf Grund fehlender nationaler Nachweise verneint werden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen müssen vielmehr in der Form berücksichtigt werden, dass sie mit den nach dem nationalen Recht geforderten Qualifikationen verglichen werden und bei Gleich­wer­tig­keiten Ungleich­be­hand­lungen unterbleiben.

In einem vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts anhängigen Rechtsstreit ging es darum, dass ein Kläger, der britischer Staats­an­ge­höriger und in Deutschland als Englischlehrer tätig ist, eine bestimmte Eingruppierung nach einem Eingrup­pie­rungs­erlass des Landes Niedersachsen verlangte. Er hat eine 4-jährige Lehrer­aus­bildung an einem College der University of London absolviert, auf Grund deren ihm der „Qualified Teacher Status“ verliehen worden ist. Er ist seit dem 1. April 2002 bei dem beklagten Land als angestellter Lehrer beschäftigt. Sein Antrag auf Gleichstellung seiner in Großbritannien absolvierten Lehrer­aus­bildung mit der Nieder­säch­sischen Lehramts­aus­bildung wurde rechtskräftig abgelehnt.

Der Kläger hat mit seiner Klage Vergütung nach VergGr. IIa BAT statt der ihm zuletzt gewährten Vergütung nach VergGr. IVa BAT geltend gemacht. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Entsprechend dem Kläger erteilten Bescheid ist die von ihm absolvierte Lehrer­aus­bildung keine akademische Ausbildung. Damit ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung auch nicht der Ausbildung gleichwertig, die nach dem Eingrup­pie­rungs­erlass für die Vergütung eines deutschen akademisch ausgebildeten Lehrers nach VergGr. IIa BAT erforderlich ist. Unter diesen Umständen wird der Kläger als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft nicht diskriminiert.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen, Urteil vom 22. November 2005 - 12 Sa 1882/04 E -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des BAG vom 21.02.2007

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